1: Was sind Generika?
Ein Generikum (Plural Generika) wird häufig auch als "Nachahmerprodukt" bezeichnet. Es ist demnach die Kopie eines Original-Arzneimittels, dessen Patentschutz abgelaufen ist. Generika-Hersteller müssen belegen, dass ihre Arzneimittel mit den Original-Arzneimitteln übereinstimmen. Identisch sind die Generika mit den Original-Arzneimitteln in den Punkten Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform und Anwendungsbereich. Unterscheiden können sich Verpackung, Farbe, Form und Hilfsstoffe (z. B. Milchzucker, Stärke). Generika werden häufig zu erheblich günstigeren Preisen auf den Markt gebracht als die Original-Arzneimittel, unterliegen aber wie diese den strengen Qualitätskontrollen des Arzneimittelgesetzes.
2: Was sind Arzneimittel-Rabattverträge?
Seit 2003 haben die Krankenkassen die Möglichkeit, mit Arzneimittel-Herstellern Rabattverträge abzuschließen. Durch die Rabattverträge soll der Wettbewerb im Arzneimittelmarkt verstärkt werden. Die Krankenkassen können zusätzliche Einsparungen generieren, indem sie ihre Ausgaben im Arzneimittelbereich reduzieren. Somit können die Mitgliederbeiträge auch wirtschaftlicher eingesetzt werden.
Falls der Arzt auf dem Rezept nicht ein anderes Medikament mit einem Kreuz auf dem Aut-Idem-Feld verordnet hat, sind die Apotheken seit 2007 verpflichtet, rabattierte Arzneimittel abzugeben, also Arzneimittel von Herstellern, mit denen die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat.
3: Welche Arten von Rabattverträgen können unterschieden werden?
- Sortiments- oder Portfolioverträge, die über das Gesamtsortiment eines Generika-Herstellers abgeschlossen werden. Diese Verträge dürfen seit einer Gesetzesänderung Anfang 2009 nicht neu geschlossen werden.
- Wirkstoffverträge, die nur für bestimmte, generikafähige Wirkstoffe bzw. Arzneimittel eines Herstellers gelten. Diese Verträge treten seit 2010 an Stelle der Sortiments- und Portfolioverträge und müssen europaweit ausgeschrieben werden. Die Laufzeit beträgt in der Regel 2 Jahre.
Vorteil: Durch die ausgeschriebenen Wirkstoffverträge können alle Beteiligten über eine feste Laufzeit mit den Rabattverträgen rechnen. Die Apotheke muss nicht jeden Monat neu nach aktuellen Preisen oder Rabattverträgen schauen, sondern kann ein Arzneimittel eines Herstellers über die gesamte Vertragslaufzeit abgeben.
- Originalverträge, die nur für ganz bestimmte Arzneimittel gelten, deren Patentschutz noch nicht abgelaufen ist. Vorteil: Durch die Rabattverträge mit Originalherstellern erhalten die Versicherten in der Apotheke häufiger wieder das Originalprodukt. Zusätzlich erhalten sie häufig ein Betreuungsangebot, z. B. eine Patientenhotline, die sie in ihrem täglichen Umgang mit dem Medikament unterstützen soll.
- Insulinverträge: Für die Behandlung des Diabetes mellitus Typ II dürfen Analog-Insuline nur noch verordnet werden, wenn deren Kosten nicht höher sind als die für Humaninsuline. Die meisten Krankenkassen haben deshalb Verträge abgeschlossen, die höhere Kosten der Analog-Insuline ausgleichen.
Vorteil: Nur mit diesen Rabattverträgen dürfen die Ärzte den betroffenen Versicherten diese Medikamente verordnen!
4: Was bedeutet „aut idem“ (lat.)?
"aut idem" bedeutet auf Deutsch „oder das Gleiche“. Die Apotheke kann in folgenden Fällen das verordnete Medikament durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen:
- Wenn der Arzt auf dem Rezept das "aut-idem-Feld" nicht durchstreicht und dadurch den Austausch ausschließt.
- Wenn das wirkstoffgleiche Arzneimittel dem verordneten in den Kriterien Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und Anwendungsbereich entspricht. In manchen Fällen kann die Darreichungsform auch leicht unterschiedlich sein, z. B. Kapsel statt Tablette. Seit dem 01.01.2011 haben die Apotheken in den Fällen der Ersetzung ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch und für mindestens ein gemeinsames Anwendungsgebiet zugelassen ist. Als identische Packungsgrößen gelten dabei Packungen, die die gleiche N-Bezeichnung tragen: N1, N2, N3. In einem festgelegten zulässigen Bereich kann die Anzahl (z. B.) der Tabletten also geringfügig abweichen.
Der Apotheker muss vorrangig ein Arzneimittel auswählen, für das die Krankenkasse einen Rabattvertrag hat. Hat die Krankenkasse keinen Rabattvertrag für das verordnete Arzneimittel, so muss er entweder das namentlich verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Alternativen wählen. Hat der Arzt nur einen Wirkstoff verordnet, so kann der Apotheker nur unter den drei preisgünstigsten Alternativen aussuchen.
5: Woher ist bekannt, welche Rabattverträge meine Krankenkasse hat?
Die BKK VDN meldet die Informationen zu den Rabattverträgen monatlich an die Apotheken. Sie werden automatisch in deren Software eingespielt.
6: Woher weiß der Arzt, welche Rabattverträge meine Krankenkasse hat?
Die Kassenärztlichen Vereinigungen der jeweiligen Bundesländer werden von der Krankenkasse über die Rabattverträge informiert. Den Ärzten stehen darüber hinaus noch Informationen im Internet z. B. unter www.deutschesarztportal.de
zur Verfügung. Manche Ärzte haben sogar eine Kennzeichnung der Rabattverträge in ihrer Praxissoftware.
7: Wie profitieren die Versicherten von den Rabattverträgen?
- Zusätzliche Einsparungen: Durch den Abschluss von Rabattverträgen können die Krankenkassen zusätzliche Einsparungen erzielen. Diese können in anderen Bereichen eingesetzt werden. Damit bekommen die Versicherten eine insgesamt bessere Versorgung.
- Dauerhafte hochwertige Arzneimittelversorgung: Durch die hohen Qualitätsanforderungen an Rabattpartner ist eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Arzneimitteln über mehrere Jahre gewährleistet.
- Zuzahlungsbefreiung: Die Versicherten können direkt von zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln profitieren, wenn sich entweder die Kasse für die Zuzahlungsbefreiung entschieden hat oder die (sogenannten festbetragsgeregelten) Arzneimittel sehr günstig sind (siehe dazu auch Fragen 16 und 17).
- Kontinuität für die Versicherten: Der Abschluss von Rabattverträgen sichert zusätzlich eine längerfristige Kontinuität. Ohne Rabattverträge sind Apotheker und Ärzte gefordert, immer die preisgünstigsten Arzneimittel zu wählen, die sich 14-tägig ändern können. Die Rabattverträge sichern Ärzten, Apotheken und Versicherten eine konstante Auswahl über zwei Jahre. Eine Umstellung der Patienten findet nur am Anfang statt. Möchte der Patient danach immer das gleiche Medikament erhalten, so kann er einfach die leere Packung des Rabattarzneimittels vorlegen.
8: „Warum kann ich mein Arzneimittel nicht bekommen? Mein bisheriges ist viel billiger als das Rabattarzneimittel.“
Für die Rabattarzneimittel haben die Krankenkassen mit den pharmazeutischen Unternehmern zusätzliche Abschläge vereinbart. Diese gewährleisten, dass die Rabattarzneimittel im Endeffekt günstiger sind als die nicht rabattierten Arzneimittel. Wichtig: Der auf der Arzneimittelpackung aufgedruckte Preis ist höher als der tatsächliche Preis, da hier der Rabatt noch nicht abgezogen ist.
9: „Ich vertrage das Rabattarzneimittel nicht, was kann ich tun?“
Medikamente, die austauschbar sind, können sich trotzdem noch in Hinsicht auf die Hilfsstoffe unterscheiden. Manche Menschen vertragen einige Hilfsstoffe (z. B. Milchzucker) nicht. Der Arzt hat in diesen Fällen die Möglichkeit, den Austausch in der Apotheke durch ein Aut-Idem-Kreuz auszuschließen. Somit kann der Arzt exakt bestimmen, welches Arzneimittel ein Versicherter erhalten soll.
10: „Ich möchte gerne mein bekanntes Arzneimittel bekommen. Ich zahle auch gerne zu. Gibt es diese Möglichkeit?“
Die Apotheken müssen durch die gesetzlichen Regelungen die Rabattverträge der Krankenkassen vorrangig bedienen. Ein Austausch gegen Aufzahlung ist unzulässig. Allerdings besteht für die Versicherten ab 01.01.2011 die Möglichkeit der Kostenerstattung nach §13 (2) SGB V: Hierbei muss der Versicherte die Kosten eines Arzneimittels zunächst in voller Höhe selbst übernehmen. Er kann diese Kosten aber dann bei der Kasse zurückfordern; allerdings bekommt er diese in der Regel nicht vollständig erstattet. Die Krankenkasse muss bei der Erstattung einen Abzug für entgangene Rabatte und entstandene Mehrkosten berücksichtigen.
11: „Ich möchte keine minderwertige Qualität.“
Alle Arzneimittel sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft. Generika (siehe Frage 1) müssen darüber hinaus noch die Vergleichbarkeit mit den Originalarzneimitteln durch Studien belegen. Diese Auflagen gewährleisten eine hohe Qualität für alle in Deutschland zugelassenen Arzneimittel.
12: „Meine Apotheke hat das Medikament nicht vorrätig.“
Die Apotheken sind verpflichtet, die Rabattverträge der Krankenkassen vorrangig zu bedienen. Aufgrund der Vielzahl der Krankenkassen und der pharmazeutischen Hersteller kann es dazu kommen, dass ein Arzneimittel nicht vorrätig ist. In diesem Fall kann die Apotheke das Arzneimittel in der Regel bis spätestens zum nächsten Werktag besorgen. In besonderen Notfällen (z. B. während des Notdienstes) darf die Apotheke für die Akutversorgung auch ein anderes, preisgünstiges Arzneimittel abgeben.
Alle Apotheken erhalten über die Apothekensoftware eine Information zu den Rabattverträgen der Krankenkassen. Viele weitere Kassen haben Rabattverträge über dieselben Produkte. In der Zukunft werden zahlreiche Apotheken daher diese Arzneimittel jederzeit vorrätig haben.
13: „Bestehen Gefahren beim Wechsel auf ein Rabattarzneimittel?“
Alle Arzneimittel sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft. Generika müssen darüber hinaus noch die Vergleichbarkeit mit den Originalarzneimitteln durch Studien belegen (siehe Frage 1). Diese Auflagen gewährleisten, dass alle Arzneimittel, die zugelassen sind und sich auf dem deutschen Markt befinden, eine hohe Qualität haben. Ein Austausch des verordneten Arzneimittels mit einem rabattierten kann nur erfolgen, wenn beide Arzneimittel grundsätzlich identisch sind. Manchmal sind in Generika andere Hilfsstoffe enthalten (z. B. Milchzucker, Stärke). Diese können im Ausnahmefall auch zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen führen. Sollte ein Patient davon betroffen sein, so sollte diese Erfahrung dem Arzt mitgeteilt werden. Der Arzt wählt dann das geeignete Arzneimittel aus.
14: "Entweder ich bekomme mein Arzneimittel oder ich kündige die Mitgliedschaft."
Die meisten gesetzlichen und privaten Krankenkassen haben Rabattvereinbarungen abgeschlossen. Gerade die AOK hat in ihren Ausschreibungen immer nur einen Rabattpartner ausgewählt. Die BKK VDN hat dagegegen oftmals Rabattverträge mit mehreren Partnern abgeschlossen, so dass Arzt, Apotheker und Versicherte meistens die Wahl aus mehreren Medikamenten haben. Ohne Rabattvereinbarungen gibt es die gesetzliche Regelung, nach denen der Apotheker eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben muss. Ebenso hat der Arzt die gesetzliche Pflicht, wirtschaftlich zu verordnen und entweder ein preisgünstiges oder ein rabattiertes Arzneimittel vorrangig zu verordnen.
Auch bei einem Wechsel der Krankenversicherung werden die Versicherten daher voraussichtlich mit dem Austausch von Arzneimitteln konfrontiert werden.
15: "Wieso sind jetzt andere Arzneimittel rabattiert als noch vor wenigen Wochen?"
Rabattverträge haben in der Regel eine Laufzeit von zwei Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit muss die Krankenkasse diese Verträge neu ausschreiben. Dadurch ergeben sich meist neue Vertragspartner. Für die Versicherten hat dies zur Folge, dass in der Apotheke neue Medikamente als rabattiert gemeldet und abgegeben werden.
16: „Wieso sind manche Arzneimittel zuzahlungsbefreit und andere nicht?“
Manche Arzneimittel sind von der gesetzlichen Zuzahlung (5 bis 10 Euro pro Packung) befreit. Bietet der Hersteller das Präparat z. B. kostengünstig an, besteht die Möglichkeit, dass der GKV-Spitzenverband es von der Zuzahlungsliste streicht. Diese Zuzahlungsbefreiung des Medikaments gilt dann für alle Krankenkassen. Jede Krankenkasse kann für diejenigen Arzneimittel auf die Zuzahlung verzichten, für die sie eigene Rabattverträge abgeschlossen hat.
17: „Wieso müssen für früher befreite Arzneimittel plötzlich Zuzahlungen geleistet werden?“
Die Freistellung von der Zuzahlung durch den GKV-Spitzenverband kann nur verfügt werden, wenn der Hersteller das Präparat um mindestens 30 % unter einer vorher festgelegten Grenze (sogenannter Festbetrag) anbietet. Diese Festbeträge werden regelmäßig neu berechnet und abgesenkt. Dadurch kann es sein, dass vorher zuzahlungsbefreite Arzneimittel wieder zuzahlungspflichtig werden.
Für andere Arzneimittel, für die eine Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind.
18: „Der Arzt möchte das aut-idem-Feld nicht ankreuzen, die rabattierten Arzneimittel werden jedoch nicht vertragen. Wie komme ich an mein notwendiges Medikament?"
Der Arzt hat die Therapiehoheit und muss entscheiden, welches Arzneimittel für den Patienten geeignet ist. Soweit ein rabattiertes Arzneimittel nicht vertragen wird, ist der Arzt verpflichtet, ein anderes Arzneimittel zu verordnen. Die Krankenkasse kann hier jedoch nicht auf den Arzt einwirken (siehe auch Frage 19).
19: „Der behandelnde Arzt fordert mich auf, mir von der Krankenkasse eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass in meinem Fall die Kosten für ein nicht rabattiertes Arzneimittel übernommen werden.“
Die Verordnung von Arzneimitteln liegt allein in der Verantwortung des Arztes. Genehmigungen von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse sind nicht zulässig. Dies sieht § 29 Abs. 1 BMV-Ä (Bundesmantelvertrag für Ärzte) zwingend so vor. Wenn eine bestimmte Behandlung medizinisch sinnvoll ist, ist der Arzt zur Therapie verpflichtet. Das bedeutet: Soweit der Arzt ein bestimmtes nicht rabattiertes Arzneimittel für notwendig erachtet, hat er dieses auch zu verordnen. Im Notfall kann der Versicherte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung einschalten.
20: "Vom Arzt erhält der Patient die Auskunft, der Apotheker dürfe ein bestimmtes Mittel wegen unterschiedlicher zugelassener Indikationen nicht austauschen, deshalb sei „ankreuzen“ nicht notwendig. In der Apotheke erhält der Versicherte die Auskunft, der Apotheker müsse austauschen, weil der Indikationsbereich gleich sei. Wer hat Recht?"
Die Apotheke ist immer zu einem Austausch mit einem Rabattarzneimittel verpflichtet, falls der Arzt kein aut-idem-Kreuz auf das Rezept einträgt. Die Apotheken sind verpflichtet, im Ersatzfall ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch und für mindestens ein gemeinsames Anwendungsgebiet zugelassen ist.
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