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Informationen für freiwillig Versicherte

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Informationen für freiwillig versicherte Mitglieder

Sie interessieren sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in unserer BKK VDN? Wir möchten Ihnen nachfolgend häufig gestellte Fragen zu einer freiwilligen Mitgliedschaft beantworten.

Welche Voraussetzungen bestehen für eine freiwillige Mitgliedschaft?
Waren Sie bisher bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert, können Sie sich auch in unserer BKK VDN als freiwilliges Mitglied versichern. Möchten Sie sich im Anschluss an eine Pflichtmitgliedschaft freiwillig weiterversichern, ist dies nur möglich, wenn Sie

-unmittelbar vor dem Ausscheiden 12 Monate ununterbrochen oder
-in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.

Kinder erfüllen die genannte Vorversicherungszeit, wenn ein Elternteil diese Versicherungszeiten nachweisen kann.

Welche Fristen muss ich einhalten?
Der Antrag auf eine freiwillige Versicherung kann innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der bisherigen Mitgliedschaft gestellt werden. Beginn der freiwilligen Versicherung ist der Tag, der auf das Ende der bisherigen Mitgliedschaft folgt.

Welcher Beitragssatz gilt für mich?
Als Arbeitnehmer gilt für Sie der allgemeine Beitragssatz von 15,5 % mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Sind Sie selbstständig tätig oder aus sonstigen Gründen freiwillig versichert, können Sie sich in unserer BKK VDN zum ermäßigten Beitragssatz von 14,9 % versichern. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.

Für Examanskandidaten gilt analog der studentischen Versicherung der Beitragssatz von 10,85 % (längstens für 6 Monate).

Welchen Beitrag muss ich entrichten?
Die Beiträge werden als Prozentsatz von Ihrem tatsächlichen Einkommen berechnet. Die Beitragssätze betragen 15,5 % (ermäßigt 14,9 %) zur Kranken- und 1,95 % zur Pflegeversicherung. Kinderlose zahlen zusätzlich einen Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25 %.

Zu beachten ist, dass uns der Gesetzgeber für die Beitragsbemessung Mindest- und  Höchstentgeltgrenzen vorschreibt. Die Beiträge betragen ab dem 01.01.2012:


Personenkreis
 
Ihre Beiträge
 
 
 
KV
PV
Gesamt
Arbeitnehmer
 
 
 
 
Höchstentgeltgrenze:
mit Zuschlag zur Pflegeversicherung
3.825,00 €
592,88 €
592,88 €
74.58 €
84,15 €
667,46 €
677,03 €
 
 
 
 
 
Selbständige
 
 
 
 
Mindestentgeltgrenze:
mit Zuschlag zur Pflegeversicherung
1.968,75 €
293,34 €
293,34 €
38,39 €
43,31 €
331,73 €
336,65 €
Mindestentgeltgrenze für Existenzgründer (gilt nur bei Bezug des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III) und geringverdienende haupt-
beruflich Selbständige
mit Zuschlag zur Pflegeversicherung
1.312,50 €
195,56 €
 



195,56 €
25,59 €
 
 
 

28,88 €
221,15 €
 
 
 

224,44 €
Höchstentgeltgrenze:
mit Zuschlag zur Pflegeversicherung
3.825,00 €
569,93 €
569,93 €
74,59 €
84,15 €
644,52 €
654,08 €
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sonstige
 
 
 
 
Mindestentgeltgrenze:
mit Zuschlag zur Pflegeversicherung
875,00 €
 130,38 €
 130,38 €
17,06 €
19,25 €
147,44 €
149,63 €
Höchstentgeltgrenze:
mit Zuschlag zur Pflegeversicherung
3.825,00 €
 569,93 €
 569,93 €
 74,59 €
 84,15 €
644,52 €
654,08 €
Examenskandidaten
 
 
 
 
Mindestentgeltgrenze
mit Zuschlag zur Pflegeversicherung
875,00 €
94,94 €
94,94 €
17,06 €
19,25 €
112,00 €
114,19 €
Berufsfachschüler
 
 
 
 
Berechnungsgrundlage
mit Zuschlag zur Pflegeversicherung
597,00 €
64,77 €
64,77 €
11,64 €
13,13 €
76,41 €
77,90 €

 
Gibt es weitere Besonderheiten bei der Beitragsberechnung?
Ist Ihr Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert, sind wir durch den Gesetzgeber verpflichtet, das Einkommen Ihres Ehegatten bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Die Beiträge werden in diesem Fall mindestens von der Hälfte des Familieneinkommens berechnet. Das Familieneinkommen wird maximal in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2012 = 3.825,00 €) berücksichtigt.
 
Welche Unterlagen werden von der Krankenkasse benötigt?
Bitte reichen Sie uns für alle Einkünfte entsprechende Nachweise ein (einschließlich der Einkünfte des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten). Sind Sie selbständig tätig benötigen wir eine Kopie Ihres letzten Einkommensteuer- bzw. Einkommensteuervorauszahlungsbescheides. Sollte Ihnen dieser noch nicht vorliegen, werden wir Sie zunächst vorläufig anhand einer von Ihnen gemachten gewissenhaften Schätzung einstufen. Eine endgültige Einstufung und eventuelle Nachberechnung erfolgt, sobald Ihnen der Einkommensteuerbescheid vorliegt.
 
Haben Sie Ihr Unternehmen erst neu gegründet, senden Sie uns bitte eine Kopie des Gewerbeanmeldung zu. Handelt es sich um eine Ich-AG, benötigen wir als Nachweis eine Kopie des Bescheides über den Gründungszuschuss.
 
Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule reichen uns bitte eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs ein, aus der auch der Umfang des Unterrichts (z.B. Ganztagsunterricht) hervorgeht.

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