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Arzneimittel

Ihr Arzt wählt für Sie aus Tausenden ...

... von verordnungsfähigen Medikamenten das richtige aus. Die BKK VDN übernimmt für Sie die Kosten der vom Arzt verordneten apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimittel.

Die Kosten für Ihre apothekenpflichtigen Medikamente der Homöopathie, Phytotherapie sowie Anthroposophie zahlen wir für Sie, und zwar 100 %, max. 100 Euro je Kalenderjahr. 
Bitte reichen Sie die entsprechenden Zahlungsbelege inklusive Verordnung ein. 

Wenn Ihnen ein Vertragsarzt ein Kassenrezept für ein Medikament ausgestellt hat, erhalten Sie alle in Deutschland zugelassenen und rezeptpflichtigen Arzneimittel. Die BKK VDN übernimmt die Kosten dafür (ausgenommen der Zuzahlung und eventuelle Mehrkosten).

Dabei ist wichtig, dass

  • der Arzt eine Kassenzulassung hat und somit ein Vertragsarzt ist.
  • Sie das Medikament ohne das ärztliche Rezept nicht erhalten würden.
  • das Medikament nicht zu den ausgeschlossenen oder eingeschränkt verordnungsfähigen Arzneimitteln gehört.


Im Zuge der Digitalisierung sind Arztpraxen verpflichtet, Rezepte elektronisch auszustellen. Dies erleichtert Vieles und eröffnet spannende neue Möglichkeiten. Sie können z. B. Medikamente mühelos in Ihrer Apotheke vorbestellen oder jemand anderen bevollmächtigen, Ihr Rezept einzulösen. Alternativ druckt Ihnen Ihre Praxis den Rezeptcode aber auch noch aus.

Grundsätzlich haben Sie drei verschiedene Möglichkeiten, Ihr E-Rezept einzulösen.

  • Mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Die Apothekerin bzw. der Apotheker greift mit einem Lesegerät direkt auf Ihr Rezept zu. Sie benötigen dazu keine PIN. Das E-Rezept ist nicht auf Ihrer eGK gespeichert, sondern auf einem gesicherten Server. Ihre eGK dient lediglich als Schlüssel.

  • Mit der E-Rezept-App

Die E-Rezept-App der gematik ist kostenlos in Ihrem App-Store erhältlich. Um sie zu nutzen, benötigen Sie Ihre eGK inlusive PIN und ein Smartphone. Beides muss NFC-fähig sein. So wie Sie es auch vom kontaktlosen Bezahlen kennen. Sie können Ihren Rezeptcode dann einfach in der App aufrufen und in der Apotheke oder online einlösen.

  • Mit dem Papierausdruck

Sie können Ihr Rezept weiterhin auf Papier erhalten. Ihre Praxis druckt Ihnen den Rezeptcode dann einfach aus. Diesen Ausdruck können Sie dann wie gewohnt in Ihrer Apotheke einlösen.
 

Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Gematik

 

 

Grüne Rezepte (Privatrezepte) werden inzwischen auch über das E-Rezept abgegeben. Wir akzeptieren daher auch Belege/Quittungen ohne Rezept-Ausdruck. Aus der Quittung, dem Beleg muss aber der Name des Versicherten, das Arzneimittel sowie der Hinweis „Rezept“ hervorgehen.

… sind Medikamente, die in erster Linie die Lebensqualität verbessern sollen, z. B. Mittel zur Raucherentwöhnung oder Gewichtsreduktion.

Bestimmte Arzneimittel dürfen nur eingeschränkt verordnet werden. Dazu gehören Medikamente für eine Bagatellerkrankung (Erkältung) oder die sog. unwirtschaftlichen Arzneimittel. Diese haben z. B. keinen therapeutischen Nutzen oder enthalten zum Teil eine Vielzahl von Bestandteilen, die nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können.

In der Regel sind diese Medikamente selbst zu zahlen, auch wenn sie der Arzt verordnet hat. Hierzu gehören z. B. Medikamente gegen eine Erkältung oder Abführmittel.

Die BKK VDN zahlt Ihnen auch diese ärztlich verordneten, rezeptfreien und apothekenpflichtigen Medikamente, wenn

  • das Medikament für Kinder unter zwölf Jahren benötigt wird.
  • das Medikament für Jugendliche unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen bestimmt ist.
  • das Medikament bei schweren Erkrankungen zum Therapiestandard der jeweiligen Therapieeinrichtung gehört.

Es gibt Ausnahmen, unter denen die BKK VDN Kosten für bestimmte Medikamente übernimmt. Regelmäßig veröffentlicht der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) eine Liste dieser Ausnahmen. Diese und weitere Informationen finden Sie hier.

Welches Medikament die BKK VDN bezahlt, richtet sich u. a. danach, ob es für das Medikament einen Festbetrag gibt. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, bis zu dem wir die Kosten übernehmen dürfen. Gibt es keinen Festbetrag, übernehmen wir die vollen Kosten abzüglich der Zuzahlung.

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Apothekenabgabepreises. Sie zahlen ab dem 18. Lebensjahr zwischen fünf und zehn Euro, aber nie mehr als das Medikament selbst kostet.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Medikamente von der Zuzahlung befreit, und zwar dann, wenn der Preis mindestens 30 Prozent niedriger als der gesetzlich festgelegte Festbetrag ist. Meistens handelt es sich dabei um lang bewährte Arzneimittel mit patentfreien Wirkstoffen. Mehr Informationen und eine Übersicht über die zuzahlungsfreien Arzneimittel finden Sie unter Zuzahlungsfreie Arzneimittel.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Gesetzlichen Krankenkassen für Generika  Rabattverträge abschließen. Das ist u. a. ein Grund, warum Sie in der Apotheke Produkte mit denselben Wirkstoffen, aber von anderen Herstellern erhalten.

Entnehmen Sie hier  die zuzahlungsbefreiten Arzneimittel der BKK VDN aufgrund von Rabattverträgen.

Bei Rabattarzneimitteln oder Importarzneimitteln können Sie abweichend von der Austauschverpflichtung der Apotheke ein Präparat Ihrer Wahl erhalten. Dabei müssen Sie zunächst selbst die Kosten (Apothekenverkaufspreis) tragen. Im Anschluss daran können Sie die Kosten von Ihrer BKK VDN zurückverlangen, die der Kasse bei Erbringung der Sachleistung entstanden wären. Die BKK VDN muss dabei pauschalisierte Abschläge in Abzug bringen. Achtung: Es können dadurch erhebliche Mehrkosten für Sie entstehen.

Beispiel (in Euro):

Apothekenverkaufspreis50,00
Entgangene Rabatte-13,75
Entgangener Pauschalpreis-5,00
Zuzahlung-5,00
Verwaltungsausgaben-1,31
Erstattungsbetrag24,94

 

  • bei Beschwerden in der Schwangerschaft oder im Zusammenhang mit einer Entbindung,
  • wenn Kinder und Jugendliche unter dem 18. Lebensjahr ein Rezept erhalten,
  • bei Blut- und Harnteststreifen,
  • wenn Sie die Belastungsgrenze von 1 % bzw. 2 % überschreiten.

Bewahren Sie die Belege über geleistete Zuzahlungen auf oder führen Sie ein Quittungsheft. So kann Ihnen Ihre BKK VDN zu viel gezahlte Beträge erstatten. Das Quittungsheft können Sie selbstverständlich direkt auf unserer Internetseite herunterladen.

Viele Apotheken führen sog. Zuzahlungslisten, die Sie sich aushändigen lassen können. Sofern Sie immer dieselbe Apotheke wählen, ist dieser Service eine sehr gute Alternative zum Quittungsheft.

Gerne beraten wir Sie auch über die aktuellen Daten aller Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Waren, die in Deutschland zugelassen sind. Dieses umfasst z. B. Apothekeneinkaufs- und -verkaufspreise, Packungsgröße, Pharmazentralnummer, Abgabe- und Zulassungsbestimmungen, Wirkungsweisen sowie Neben- und Wechselwirkungen. Die Liste enthält rund 400.000 Artikel.

Nutzen Sie hier die Möglichkeit zum Medikamentencheck der Apotheken Umschau. Erfahren Sie z. B. mehr über die Wechselwirkungen der von Ihnen eingenommenen Medikamente!

Stand: 01.01.2024

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