Krankenhäuser sind verpflichtet, für Patienten, die sie stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen behandeln, ein standardisiertes Entlassmanagement sicherzustellen. Der individuelle Bedarf des Patienten ist hierbei Ausgangspunkt.
Das Krankenhaus muss feststellen, ob und welche Unterstützung ein Patient nach dem Krankenhausaufenthalt benötigt, damit Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der Feststellung eines neuen oder geänderten Versorgungsbedarfs eingeleitet werden können, während sich der Patient in Behandlung befindet. Das betrifft unter anderem die Bereiche Pflege, Häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation, Hilfsmittel sowie Kurzzeitpflege. Dazu nimmt das Krankenhaus Kontakt zur Krankenkasse (bei Bedarf zusätzlich zur Pflegekasse) auf.
Den weiterbehandelnden Ärzten, Therapeuten, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheimen oder -diensten sollen die Informationen unter Einhaltung des Datenschutzes bereits zum Zeitpunkt der Entlassung vorliegen. Der Patient erhält die Informationen ebenso am Entlassungstag in Form eines Entlassungsbericht.
Klinikärzte können Verordnungen ausstellen
Krankenhäuser sollen bei Bedarf Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel sowie Häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für max. sieben Tage verordnen können. Das Verordnungsrecht ist auf das Entlassmanagement begrenzt. Bei Arzneimitteln dürfen die Kliniken nur die kleinste Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung (N1-Packung) verschreiben. Auch können sie für eine Woche nach der Entlassung die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Bei allen Verordnungen gelten für Krankenhäuser die gleichen Regeln wie für Vertragsärzte.
Patienten und Kliniken sollen von Krankenkassen unterstützt werden
Krankenkassen sollen sich stärker am Entlassmanagement beteiligen. Wenn nötig, müssen sie die Krankenhäuser dabei unterstützen, die Versorgung nach der Entlassung des Patienten zu organisieren. Hierfür stellt die Krankenkasse die telefonische Erreichbarkeit (zu Geschäftszeiten) sicher. Einzelheiten zu den Regelungen des Entlassmanagements wurden in einem Rahmenvertrag festgelegt.
Marc Seebach
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Stand: 01.01.2024