Ausnahmeregelung während der Corona-Pandemie:
Bis zum 07.04.2023 besteht für jedes Kind je Elternteil längstens für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende: 60 Arbeitstage) ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, bei mehreren Kindern längstens für 65 Arbeitstage (Alleinerziehende: 130 Arbeitstage). Bei Erkrankung des Kindes bleibt der erweiterte Anspruch darüber hinaus erhalten.
Den Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) haben Sie auch dann, wenn
- die Kinderbetreuungseinrichtung (Kita),
- Schule,
- Einrichtung für Menschen mit Behinderung
zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen ist oder für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Sie benötigen diesbezüglich einen entsprechenden Nachweis der Einrichtung/des Gesundheitsamtes (z. B. Schulschließung, Quarantäne, positives Testergebnis etc.).
Ist es aufgrund eines der vorgenannten Fälle erforderlich, der Arbeit fernzubleiben, um das Kind zu betreuen, zu beaufsichtigen oder zu pflegen, füllen Sie bitte den u. s. Antrag aus und reichen Sie diesen bei uns ein. Erfolgt hingegen die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes, legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (sogenanntes Muster 21) vor.
Aufgrund der Pandemie besteht zurzeit ein sehr hohes Antragsaufkommen. Die Bearbeitung kann daher bis zu zwei Wochen dauern. Sollten im Verlauf der Bearbeitung Fragen auftreten, werden wir diese direkt mit Ihnen klären. Bitte sehen Sie daher von Fragen zum Bearbeitungsstand etc. ab. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang. Dabei sind wir auf die Übermittlung der Verdienstangaben/Verdienstausfall durch Ihren Arbeitgeber angewiesen. Wir stehen im Bearbeitungsprozess mit Ihrem Arbeitgeber im Austausch.
Erhalten Sie hier den Antrag für den Bezug von Kinderkrankengeld (Ausnahmeregelung 2023). Bitte füllen Sie die Felder an Ihrem PC aus.
Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld.
Berufstätige Eltern können wie bisher Kinderpflegekrankengeld erhalten, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause versorgen müssen und deshalb kein Arbeitsentgelt bekommen.
Höhe:
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausfallenden Nettoarbeitsentgeltes. Bei Einmalzahlungen (z. B. bei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) in den letzten 12 Monaten sind es 100 Prozent. In 2023 erhalten Sie maximal 116,38 Euro pro Arbeitstag.
Für die Zeit, in der Sie von uns Kinderkrankengeld erhalten, zahlen Sie keine Krankenversicherungsbeiträge. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Aus dem Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes werden Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vor der Auszahlung abgezogen und zusammen mit den von der BKK VDN zu zahlenden Beiträgen an die jeweiligen Versicherungsträger abgeführt.
Voraussetzungen:
- Sie sind berufstätig und erhalten aufgrund der Pflege Ihres Kindes kein Arbeitsentgelt.
- Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert.
- Es lebt keine weitere Person in Ihrem Haushalt, die Ihr Kind pflegen könnte.
- Sie selbst haben einen Anspruch auf Krankengeld.
- Nach ärztlichem Zeugnis ist die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes notwendig.
- Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt. Für behinderte Kinder gilt diese Altersgrenze nicht.
Stand: 01.01.2023