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Kurzzeitpflege

Kann die Häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch Teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5  Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  • in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend Häusliche oder Teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist.

Der Anspruch auf Kurzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen für Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774,00 Euro im Kalenderjahr.

Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386,00 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie hier herunterladen.

Informieren Sie sich hier über verfügbare Kurzzeitpflegeplätze in NRW.

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Mit dem PUEG werden zum 01.Juli 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalendarischer Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Besonderheit: Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt der gemeinsame Jahresbetrag schon ab dem 01.01.2024.

Stand: 01.01.2024

 

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