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der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,40 % und der Beitragszuschuss für Kinderlose von 0,35 % auf 0,60 % angepasst. Der Zuschuss gilt weiterhin nur für Personen, die nach dem 31.12.1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben.
Für Eltern, die mehr als ein Kind haben, sieht der Gesetzgeber eine finanzielle Entlastung in Form eines Abschlages des allgemeinen Pflegeversicherungsbeitrags vor. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitragssatz von 3,40 % (für jedes Kind unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert.
Der Pflegeversicherungsbeitrag berechnet sich wie folgt:
| Beitragssatz |
Mitglieder ohne Kinder (inkl. 0,6 % Kinderlosenzuschlag) | 4,00 % |
Mitglieder mit 1 Kind (lebenslang) | 3,40 % |
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Mitglieder mit 2 Kindern | 3,15 % |
Mitglieder mit 3 Kindern | 2,90 % |
Mitglieder mit 4 Kindern | 2,65 % |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | 2,40 % |
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…, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
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Die Meldung über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder muss der beitragsabführenden Stelle (Arbeitgeber, Rentenversicherung, Leistungsträger etc.) mitgeteilt werden. Grundsätzlich sollten diese unaufgefordert mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Die kurzfristige Bekanntgabe im Gesetzgebungsverfahren verursacht jedoch für alle beteiligten Stellen eine technische und organisatorische Umstellung, sodass eine Anpassung schrittweise erfolgt.
Bei Beschäftigen erfolgt die Reduzierung des Beitragssatzes und die Addition des Beitragszuschlags ausschließlich auf den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber trägt wie bisher die Hälfte des allgemeinen Pflegeversicherungsbeitragssatzes in Höhe von 1,7 % (3,4 % / 2).
Den Krankenkassen wurde für die Umsetzung eine Frist bis zum 30. Juni 2025 eingeräumt. Ihre BKK VDN wird allerdings nach derzeitigem Stand die Änderung für alle selbstzahlenden Mitglieder (freiwillig Versicherte, Studenten etc.) bereits Anfang des Jahres 2024 vornehmen können. Diese Mitglieder erhalten in Kürze ein entsprechendes Anschreiben.
Bitte beachten Sie, dass keine Nachweise in Form von Geburtsurkunden o. ä. eingereicht werden sollten. Die Angabe des Namens, Geburtsdatums und des Kindschaftsverhältnis` reicht für die Anpassung des Pflegeversicherungsbeitrags aus.