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Pflegeversicherung, Pflegegrade, Leistungshöhe & Antragsverfahren

BKK VDN-Mitglieder (einschließlich der Angehörigen) sind ...

... auch pflegeversichert. Für die meisten Leistungen ist der individuelle Pflegegrad maßgebend.

Das Wesentliche ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff. Im Vordergrund stehen dabei Hilfen zum Erhalt der Selbstständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten. Außerdem soll die individuelle Pflegebedürftigkeit besser erfasst werden. Dazu trägt ein neues System der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) und die Einteilung in verschiedene Pflegegrade bei. Ausgebildete Pflegefachkräfte und Mediziner unterstützen den MD bei dieser Aufgabe. Die Begutachtung des MD erfolgt in der Regel in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen.

Es wird gefragt, was der Mensch selbst bewerkstelligen kann und wobei er Unterstützung benötigt. Ein Fragebogen hilft den Gutachtern bei dieser Bewertung – das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment (NBA)“. Unter Anwendung eines gesetzlich vorgegebenen Punkte- und Gewichtungssystems wird so der Pflegegrad ermittelt.

Diese sechs Bereiche werden begutachtet:

  1. Mobilität (körperliche Beweglichkeit)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung (Handlungen im Alltag)
  5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte


Bestimmung der Pflegegrade

Die Ergebnisse der begutachteten Bereiche werden unterschiedlich gewichtet und mit Punkten bewertet. Aus den Ergebnissen erfolgt anschließend die Zuordnung in einen der fünf Pflegegrade.


Die Gewichtung

WasProzent
Mobilität10
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten/Verhaltensweisen und pslychische Problemlagen15
Selbstversorgung40
Umgang mit krankheits-/therpiebedingten Anforderungen und Belastungen20
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte15



Pflegegrad

PunktePflegegrad
unter 12,5kein
12,5 bis unter 271
27 bis unter 47,52
47,5 bis unter 703
70 bis unter 904
90 bis 100 oder Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation5

 

Die Leistungen in den einzelnen Pflegegraden

Pflege-
grad
Ambulante Leistungenvoll-
stationäre
Leistung
Tages-/
Nacht-
pflege
Entlast-
ungsbetrag
§ 45 b
GeldleistungSachleistung
10,000,00125,000,00125,00
2332,00761,00770,00689,00125,00
3573,001.432,001.262,001.298,00125,00
4765,001.778,001.775,001.612,00125,00
5947,002.200,002.005,001.995,00125,00

Werte in Euro

Auch die Angehörigen von Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf Beratung und erhalten damit mehr Unterstützung, z. B. bei der Organisation der Pflege. Sobald ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde, wird innerhalb von zwei Wochen eine Pflegeberatung durch die Pflegekasse angeboten.

Den Antrag auf Pflegeleistung können Sie hier herunterladen.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne.

Stand: 01.01.2024

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