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Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Wer Menschen in ihrer häuslichen Umgebung pflegt, ...

… muss häufig auf eine Berufstätigkeit (ganz oder teilweise) verzichten. Um dies anzuerkennen, sind die nicht erwerbsmäßig (ehrenamtlich) tätigen Pflegepersonen sozial abgesichert.

Die Pflege- und Familienpflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit hat. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten:

  1. Eine Pflegezeit bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person. Es besteht ein Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Ersatz für Ihren Verdienstausfall. Während dieser Zeit bleiben Sie beitragsfrei bei der BKK VDN pflege- und krankenversichert.
  2. Ein sechsmonatiger Ausstieg aus dem Beruf (ganz oder teilweise).
  3. Eine 24-monatige Familienpflegezeit, in der die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduziert werden kann.


Zu 2. und 3.:

Es besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. In dieser Zeit können Zuschüsse zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beantragt werden. Der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 (Pkt. 2) bzw. mehr als 25 Beschäftigten (Pkt. 3).

Die Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt max. 24 Monate. Nahe Angehörige sind z. B. auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwager. Dies gilt ebenso für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, auch wenn diese nicht zu Hause betreut werden.

Für die Begleitung sterbender Angehöriger ist eine Reduzierung der Arbeitszeit (max. 3 Monate, ganz oder teilweise) möglich.

Sie wünschen weitere Informationen? Rufen Sie uns an oder informieren Sie sich online unter https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit.html

Wie bei der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflegetätigkeit Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Dies gilt, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit bzw. den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen, um sich (ehrenamtlich) um einen Pflegebedürftigen zu kümmern.

Der Arbeitslosenschutz greift, wenn Sie vor der Pflegetätigkeit bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren oder z. B. Arbeitslosengeld bezogen haben.

Ehrenamtliche Pflegepersonen können dann – falls ihnen ein nahtloser Wiedereinstieg in den Beruf nach dem Ende ihrer Pflegetätigkeit nicht gelingt – Arbeitslosengeld beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung beanspruchen.

Die Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 pflegen und regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Voraussetzung ist hier, dass die Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, durchgeführt wird.

Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit und sind zudem davon abhängig, welche Leistungen die pflegebedürftige Person bezieht.

Folgende monatlichen Rentenversicherungsbeiträge werden auf das persönliche Rentenkonto der Pflegeperson gezahlt:

Pflegegrad
 
Bezogene Leistung
 
Beitragszahlung
WestOst
2Pflegegeld177,53174,01
2Kombinationsleistung150,90147,91
2Pflegesachleistung124,27121,81
3Pflegegeld282,73277,13
3Kombinationsleistung240,32235,56
3Pflegesachleistung197,91193,99
4Pflegegeld460,26

451,14

4Kombinationsleistung391,22383,47
4Pflegesachleistung322,18315,80
5Pflegegeld657,51644,49
5Kombinationsleistung558,88547,82
5Pflegesachleistung460,26451,14
    

Werte in Euro

Personen, die einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht erwerbsmäßig - also ehrenamtlich – pflegen, sind während ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflege mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, durchgeführt wird.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.unfallkasse-nrw.de/pflegende-angehoerige

 

Stand: 01.01.2024

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