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Verhinderungspflege

Wenn die Pflegekraft wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen vorübergehend verhindert ist, ...

... helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir beteiligen uns an den Pflegekosten für eine Ersatzpflegekraft oder einer stationären Verhinderungspflege mit bis zu 1.612,00 € für maximal sechs Wochen im Jahr.

Allerdings müssen Sie zuvor mindestens sechs Monate von einer privaten Pflegeperson in Ihrem häuslichen Bereich gepflegt worden sein und mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.


Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes

Es bestand zuvor ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld? Dann wird im Rahmen der Verhinderungspflege die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu 42 Tage je Kalenderjahr weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme besteht grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe.


Stundenweise Verhinderungspflege

Von einer stundenweisen Verhinderungspflege spricht man, wenn die üblicherweise pflegende Person an weniger als acht Stunden am Tag an der Pflege gehindert ist. Beispielhaft sind hier Verhinderungsgründe, wie private Angelegenheiten (Hobby, Sport, Arztbesuche etc.). Hierbei ist aber wichtig, dass die grundsätzliche Pflegebereitschaft der Pflegeperson weiterhin vorhanden sein muss.

Bei der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612 Euro, nicht aber auf die Höchstdauer von 42 Tagen. Für den Zeitraum der stundenweisen Verhinderungspflege besteht Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe.


Verwendung des 50 %igen Kurzzeitpflegebetrages

Wenn der Betrag für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro nicht ausreicht, kann der Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Die Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen erhöht sich aber nicht. Der Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Die flexible Inanspruchnahme ist jedoch vom Grundsatz her ausgeschlossen bei verwandten und verschwägerten Personen.

Den Antrag auf Pflegeleistungen zur Verhinderung der Pflegeperson können Sie hier herunterladen.

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Mit dem PUEG werden zum 01.Juli 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalendarischer Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Besonderheit: Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt der gemeinsame Jahresbetrag schon ab dem 01.01.2024. Hierfür ist es nicht notwendig, dass Sie vorab sechs Monate von einer privaten Person gepflegt wurden.

Den Antrag auf Verhinderungspflege für Personen bis 25 Jahre können Sie hier herunterladen.

Stand: 01.01.2024

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