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Vorsorge & Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

Bei der Vorsorge ...

… überprüft der von Ihnen gewählte Arzt, ob sich Ihr Kind altersgerecht entwickelt.

Einmalige Vorsorgeuntersuchungen im Krankenhaus bzw. beim Kinderarzt

abVorsorge
direkt nach der GeburtU1
03. bis 10. LebenstagU2
04. bis 05. LebenswocheU3
03. bis 04. LebensmonatU4
06. bis 07. LebensmonatU5
10. bis 12. LebensmonatU6
21. bis 24. LebensmonatU7
34. bis 36. LebensmonatU7a
46. bis 48. LebensmonatU8
60. bis 64. LebensmonatU9

Wir bieten Ihnen zwei zusätzliche Untersuchungen an:

07. bis 08. Lebensjahr / U10
09. bis 10. Lebensjahr / U11

Die Untersuchungen beinhalten u. a.:

  • Grundschulcheck
  • Allergische Erkrankungen
  • Ernährungsberatung
  • Sozialisations- und Verhaltensstörungen, Sprachentwicklungsstörungen
  • Zahn-, Mund- und Kieferanomalien

Mit diesem Angebot schließen wir eine Lücke in dem Vorsorgeuntersuchungsplan. Die Leistungen werden über die Versichertenkarte abgerechnet. Dieses erweiterte Leistungsangebot gilt nicht in allen Bundesländern. Bitte sprechen Sie uns an.

Einmalige Vorsorgeuntersuchung beim Kinder- bzw. Hausarzt

abVorsorge
13. bis 14. LebensjahrJ 1

Wir bieten Ihnen zusätzlich folgende Untersuchung an:

16. bis 17. Lebensjahr / J2

Die Untersuchung beinhaltet u. a.:

  • Pubertätsentwicklung
  • Haltungsstörungen
  • Diabetes-Vorsorge

Zur Kostenerstattung der J2 (max. 60,00 Euro) reichen Sie bitte die Originalrechnung und Quittung ein.

Ärzte melden der „Zentralen Stelle Gesunde Kindheit“ regelmäßig diejenigen Kinder, die an den Früherkennungsuntersuchungen U5 bis U9 teilgenommen haben. Sie tragen damit entscheidend dazu bei, dass die Vorsorge konsequent genutzt und eine mögliche Kindeswohlgefährdung frühzeitig erkannt wird. Die „Zentrale Stelle Gesunde Kindheit“ des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit NRW erfährt nach Abgleich der von den Ärzten gemeldeten Daten mit denen der Einwohnermeldeämter, welche Kinder die Früherkennung bislang nicht in Anspruch genommen haben. Die Eltern werden schriftlich informiert, wenn eine entsprechende Meldung nicht vorliegt bzw. die U-Untersuchung nicht durchgeführt wurde.

Leider erreichen die Schreiben des Landesinstitutes den Empfänger oftmals zu spät, das heißt, die Eltern bekommen die Schreiben außerhalb der Toleranzgrenze (z. B. U7a 33. bis 38. Monat). Eine Abrechnung der Leistung über die Krankenversichertenkarte ist dann nicht mehr möglich. Damit Eltern die Untersuchungen aber nicht selbst bezahlen müssen, wurden folgende Regelungen getroffen:

Westfalen-Lippe:

In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abrechnung über die KV-Karte außerhalb der Toleranzgrenzen möglich. Der Arzt kennzeichnet die Symbolnummer mit einem „T“. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Eltern das Schreiben des Landesinstituts vorlegen.

Nordrhein:

Um die Untersuchung auch außerhalb der Toleranzgrenzen abrechnen zu können, hat die KV Nordrhein in den oben beschriebenen Fällen erweiterte Toleranzgrenzen eingeführt. Nach Vorlage des Aufforderungsschreibens kann der Arzt innerhalb der neuen Toleranzgrenzen über die KV-Karte abrechnen. Eine besondere Kennzeichnung der Symbolnummer ist nicht erforderlich.

Erweiterte Toleranzgrenzen in Nordrhein

abVorsorge
05. bis 08. LebensmonatU5
09. bis 19. LebensmonatU6
20. bis 32. LebensmonatU7
33. bis 42. LebensmonatU7a
43. bis 57. LebensmonatU8
58. bis 70. LebensmonatU9

Schriftliche Einladungen durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen erinnern Eltern an die U4 bis U8. Den Eltern entstehen durch die Untersuchungen keine direkten Kosten, eventuelle Reisekosten zum Ort der Untersuchung ausgenommen.

Erweiterte Toleranzgrenzen in Sachsen

abVorsorge
02. bis 04. LebensmonatU4
05. bis 08. LebensmonatU5
09. bis 14. LebensmonatU6
20. bis 27. LebensmonatU7
33. bis 38. LebensmonatU7a
43. bis 50. LebensmonatU8

Stand: 01.01.2024

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