BKK VDN-Mitglieder (einschließlich der Angehörigen) sind auch pflegeversichert. Für die meisten Leistungen ist der individuelle Pflegegrad maßgebend.
Das Wesentliche ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff. Im Vordergrund stehen dabei Hilfen zum Erhalt der Selbstständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten. Außerdem soll die individuelle Pflegebedürftigkeit besser erfasst werden. Dazu trägt ein neues System der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) und die Einteilung in verschiedene Pflegegrade bei.
Ausgebildete Pflegefachkräfte und Mediziner unterstützen den MD bei dieser Aufgabe. Die Begutachtung des MD erfolgt in der Regel in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen.
Es wird gefragt, was der Mensch selbst bewerkstelligen kann und wobei er Unterstützung benötigt. Ein Fragebogen hilft den Gutachtern bei dieser Bewertung – das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment (NBA)“. Unter Anwendung eines gesetzlich vorgegebenen Punkte- und Gewichtungssystems wird so der Pflegegrad ermittelt.
Bestimmung der Pflegegrade
Diese sechs Bereiche werden begutachtet:
- Mobilität (körperliche Beweglichkeit)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung (Handlungen im Alltag)
- Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Bestimmung der Pflegegrade
Die Ergebnisse der begutachteten Bereiche werden unterschiedlich gewichtet und mit Punkten bewertet. Aus den Ergebnissen erfolgt anschließend die Zuordnung in einen der fünf Pflegegrade.
Die Gewichtung
Was | Prozent |
Mobilität | 10 |
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten/Verhaltensweisen und pslychische Problemlagen | 15 |
Selbstversorgung | 40 |
Umgang mit krankheits-/therpiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20 |
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte | 15 |
Pflegegrad
Punkte | Pflegegrad |
unter 12,5 | kein |
12,5 bis unter 27 | 1 |
27 bis unter 47,5 | 2 |
47,5 bis unter 70 | 3 |
70 bis unter 90 | 4 |
90 bis 100 oder Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation | 5 |
Die Leistungen in den einzelnen Pflegegraden
Pflege- grad | Ambulante Leistungen | voll- stationäre Leistung | Tages-/ Nacht- pflege | Entlast- ungsbetrag § 45 b | |
Geldleistung | Sachleistung | ||||
1 | 0,00 | 0,00 | 131,00 | 0,00 | 131,00 |
2 | 347,00 | 796,00 | 805,00 | 721,00 | 131,00 |
3 | 599,00 | 1.497,00 | 1.319,00 | 1.357,00 | 131,00 |
4 | 800,00 | 1.859,00 | 1.855,00 | 1.685,00 | 131,00 |
5 | 990,00 | 2.299,00 | 2.096,00 | 2.085,00 | 131,00 |
Die Pflegeberatung wird gestärkt!
Auch die Angehörigen von Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf Beratung und erhalten damit mehr Unterstützung, z. B. bei der Organisation der Pflege. Sobald ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde, wird innerhalb von zwei Wochen eine Pflegeberatung durch die Pflegekasse angeboten.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne.
Stand: 01.01.2025