Wenn ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 bis 5 in seinem Haushalt nicht ausreichend gepflegt werden kann, übernimmt die Pflegekasse im Rahmen bestimmter Höchstbeträge die Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer zur Tages- und Nachtpflege zugelassenen Einrichtung. Inhalt der Leistung sind im Einzelfall erforderliche Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten. Die Kosten der Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Zusätzlich kann der Pflegebedürftige weiter Pflegesachleistungen und Pflegegeld in vollem Umfang bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen beanspruchen.
Antrag auf teilstationäre Pflege
Leistungsbeträge in Euro:
Pflegegrad | 2 | 3 | 4 | 5 |
Summe | 721,00 | 1.357,00 | 1.685,00 | 2.085,00 |