Wir beteiligen uns an den Pflegekosten für eine Ersatzpflegekraft oder einer stationären Verhinderungspflege mit bis zu 3.539 € für maximal acht Wochen im Jahr. Dafür muss aber mindestens Pflegegrad 2 vorliegen (Gemeinsamer Jahresbetrag aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege).
Allerdings musst du zuvor mindestens sechs Monate von einer privaten Pflegeperson in deinem häuslichen Bereich gepflegt worden sein. Das Vorliegen eines Pflegegrades während dieser Zeit ist nicht zwingend notwendig.
Es bestand zuvor ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld? Dann wird im Rahmen der Verhinderungspflege die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu 56 Tage je Kalenderjahr weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme besteht grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe.
Etwas anders ist es bei der sogenannten stundenweisen Verhinderungspflege.
Von einer stundenweisen Verhinderungspflege spricht man, wenn die üblicherweise pflegende Person an weniger als acht Stunden am Tag an der Pflege gehindert ist. Beispielhaft sind hier Verhinderungsgründe, wie private Angelegenheiten (Hobby, Sport, Arztbesuche etc.). Hierbei ist aber wichtig, dass die grundsätzliche Pflegebereitschaft der Pflegeperson weiterhin vorhanden sein muss.
Bei der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 3.539 Euro, nicht aber auf die Höchstdauer von 56 Tagen. Für den Zeitraum der stundenweisen Verhinderungspflege besteht Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe.
Stand: 01.07.2025