... so wird vorrangig das Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Eine nachträgliche Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt kann dazu führen, dass die Beitragsbemessungsgrenze überschritten und die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen des deckungsgleichen Zeitraums entsprechend verringert wird oder ganz entfällt.
Kommt es zu einem solchen erstattungsfähigen Betrag, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung von uns und können daraufhin einen formlosen Antrag auf die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge stellen.