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Entsendung ins Ausland

International zu arbeiten, ist für Viele mittlerweile gängige Praxis. Arbeitgeber schicken (entsenden) ...

...  ihre Beschäftigten ins Ausland, um dort Aufträge zu erfüllen. In den meisten Fällen bleibt die Sozialversicherungspflicht für die Beschäftigten in Deutschland bestehen. Wesentliche Voraussetzung ist unter anderem eine konkrete, zeitliche Befristung der Tätigkeit im Ausland und dass sich der Firmensitz in Deutschland befindet.

In diesem Fall kann eine Entsendebescheinigung (innerhalb Europas die A1-Bescheinigung) ausgestellt werden. Dazu muss der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag an die zuständige Stelle (z. B. Gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherung) richten. Besteht eine gesetzliche Versicherung, geht der Antrag an die Krankenkasse. Hierbei ist das elektronische Antragsverfahren verpflichtend (seit Juli 2019). Der Antrag wird über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über die Anwendung sv.net übermittelt.

Ausnahmen: Für Selbstständige und Beamte ist ein elektronisches Antragsverfahren noch nicht vorgesehen.

Anträge auf Ausstellung von A1-Bescheinigungen gelten für folgende Länder:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (Großbritannien, bis 31. Oktober 2019) und Zypern.

Ausführliche Informationen über Entsendungen in das europäische Ausland und Länder, mit denen Abkommen bestehen erhalten Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).

Weitere wichtige Informationen über die Entsendung in das vertragslose Ausland finden Sie hier.

Den Antrag auf Entsendung in das vertragslose Ausland können Sie hier herunterladen.

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