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Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld ab 2024: Mehr Unterstützung für Familien

Ab dem 1. Januar 2024 treten beim Kinderkrankengeld wichtige Neuregelungen in Kraft, die darauf abzielen, Eltern noch besser zu unterstützen.

Anspruchstage

In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die jährliche Anzahl der Kinderkrankengeldtage

  • jeweils 15 Arbeitstage pro Kind (statt 10)
  • bei Alleinerziehenden pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20).

Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25) und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).

Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme

Künftig haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit ihrem kranken Kind stationär aufgenommen werden. Dieser Anspruch besteht während der gesamten Dauer der Mitaufnahme, ohne einen festgelegten Höchstanspruch. Die Tage der stationären Mitaufnahme werden nicht auf die regulären Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Wichtig:

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme gilt nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung bescheinigt die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme sowie deren Dauer.

Mehr Flexibilität für Eltern bei mehreren Ansprüchen

Für den Fall, dass gleichzeitig mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld entstehen, beispielsweise durch eine stationäre Mitaufnahme in Verbindung mit der Betreuung eines schwer erkrankten Kindes, haben Eltern das Wahlrecht, welchen Anspruch sie realisieren möchten. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Eltern die bestmögliche Unterstützung erhalten, wenn sie vor Entscheidungen dieser Art stehen.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld

  • Sie sind berufstätig und erhalten aufgrund der Pflege Ihres Kindes kein Arbeitsentgelt.
  • Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert.
  • Es lebt keine weitere Person in Ihrem Haushalt, die Ihr Kind pflegen könnte.
  • Sie selbst haben einen Anspruch auf Krankengeld.
  • Nach ärztlichem Zeugnis ist die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes notwendig.
  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt. Für behinderte Kinder gilt diese Altersgrenze nicht.

 

Höhe des Kinderkrankengeldes

  • Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausfallenden Nettoarbeitsentgeltes. Bei Einmalzahlungen (z. B. bei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) in den letzten 12 Monaten sind es 100 Prozent. In 2024 erhalten Sie maximal 120,75 Euro pro Arbeitstag.
  • Für die Zeit, in der Sie von uns Kinderkrankengeld erhalten, zahlen Sie keine Krankenversicherungsbeiträge. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Aus dem Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes werden Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vor der Auszahlung abgezogen und zusammen mit den von der BKK VDN zu zahlenden Beiträgen an die jeweiligen Versicherungsträger abgeführt.


Telefonische Krankschreibung des Kindes

Wenn das Kind erkrankt und Betreuung benötigt, können beschäftigte Eltern die ärztliche Bescheinigung zum Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes per Telefon erhalten. Sie müssen dafür nicht mehr mit dem Kind die Kinderarztpraxis aufsuchen. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das erkrankte Kind ist der Arztpraxis bereits persönlich bekannt.
  • Die Krankschreibung per Telefon ist medizinisch vertretbar. Die Entscheidung trifft der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin.
  • Die Bescheinigung gilt für maximal 5 Kalendertage.

Wichtig zu wissen: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung.
 

Unser Tipp: Beantragen Sie das Kinderkrankengeld ganz einfach über unsere Service App. Falls Sie diese noch nicht nutzen – laden Sie sich die BKK VDN App ganz einfach herunter. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Stand: 01.01.2024

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