... Krankengeld beträgt 70 % des Arbeitseinkommens (berechnet aus dem zur Beitragsbemessung vorgelegten Einkommensteuerbescheides).
Bei Negativeikommen oder Einkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrenze kann entweder kein oder Krankengeld nur in der Höhe des tatsächlichen Arbeitseinkommens gezahlt werden. Aus dem Differenzbetrag von Einkommen und Mindestbemessungsgrenze sowie anderen Einkünften, die während des Krankengeldbezuges erzielt werden, sind weiterhin Beiträge zu leisten.
Möchten Sie gerne mehr erfahren, erhalten Sie von unseren Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Krankengeld ausführliche Informationen.