Studium & geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung
In diesen Fällen sind Sie in der Beschäftigung komplett sozialversicherungsfrei wenn Sie,
- regelmäßig eine geringfügige Beschäftigung ausüben, in der Sie nicht mehr als 520 Euro verdienen (sog. Minijob). Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ohne Bedeutung.
- eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, in der Sie längstens drei Monate (70 Arbeitstage) im Kalenderjahr tätig sind. Das Einkommen spielt hierbei keine Rolle.
Studium & mehr als nur geringfügige bzw. kurzfristige Beschätigung
Trotzdem versicherungsfrei sind Sie,
- wenn Sie entweder nur in den Semesterferien (ohne zeitliche Begrenzung) und/oder
- während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten.
Überschreiten Sie die „20-Stunden-Grenze“, zählen Sie grundsätzlich zum Personenkreis der Arbeitnehmer. Dann führt Ihr Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung direkt von Ihrem Lohn/Gehalt ab.
Besonderheit Renten- und Unfallversicherung
Sobald Sie mehr als geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind, besteht Rentenversicherungspflicht. Dabei ist es völlig ohne Bedeutung, ob Sie die Tätigkeit während des Studiums oder in der vorlesungsfreien Zeit ausüben. Während einer Beschäftigung sind Sie grundsätzlich unfallversichert.
Stand: 01.01.2024