Gehen Sie keiner beruflichen Tätigkeit nach und beziehen Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, sind Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge werden direkt von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter abgeführt. Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und können sich auch nicht beitragsfrei familienversichern, haben Sie die Möglichkeit, Freiwilliges Mitglied der BKK VDN zu werden.
Voraussetzung für eine Freiwillige Mitgliedschaft
Bestand zuletzt eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, können Sie sich auch als Freiwilliges Mitglied versichern. Beginn der Freiwilligen Versicherung ist der Tag, der auf das Ende der bisherigen Mitgliedschaft folgt.
Beitrag
Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung gilt für Sie der ermäßigte Beitragssatz von 15,69 %. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt bei 3,40 %. Bei Mitgliedern, die die Elterneigenschaft erfüllen, wird der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung von 3,40 % ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert. Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Zuschlag von 0,60 %.
Die Beiträge werden als Prozentsatz von Ihren tatsächlichen Einkünften berechnet. Hierzu zählen z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Unterhalt. Der Gesetzgeber schreibt für die Berechnung Einkunftsgrenzen vor, von denen die Beiträge berechnet werden. Haben Sie keine oder nur sehr geringe Einnahmen, werden Ihre Beiträge von mindestens 1.178,33 Euro berechnet. Übersteigen Ihre Einnahmen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 5.175,00 Euro, werden Ihre Beiträge maximal von dieser berechnet.
Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.178,33 Euro | ||
KV | = | 184,89 |
PV | = | 40,06 |
PVmZ | = | 47,13 |
Gesamt ohne Zuschlag PV | = | 224,95 |
Gesamt mit Zuschlag PV | = | 232,02 |
Werte in Euro
Besonderheiten bei der Beitragsberechnung
Ist Ihr Ehegatte nicht gesetzlich versichert, sind wir durch den Gesetzgeber verpflichtet, sein Einkommen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Die Beiträge werden in diesem Fall mindestens von der Hälfte des Familieneinkommens berechnet (max. in Höhe der halben monatlichen Beitragsbemessungsgrenze = 2.587,50 Euro).
Wichtig: Neben dem Antrag zur Freiwilligen Versicherung reichen Sie uns bitte für alle Einkünfte entsprechende Nachweise ein (einschließlich der Einkünfte des ggf. nicht gesetzlich versicherten Ehegatten).
Stand: 01.01.2024