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Versicherungsschutz für Rentner

Sie sind in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn Sie während der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens mindestens 90 % der Zeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (Vorversicherungszeit).

Als Berufsleben gilt die Zeit ab Beginn Ihrer ersten Erwerbstätigkeit bis zu dem Tag, an dem Sie Ihren Rentenantrag stellen. Ob Sie die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllt haben, prüfen wir für Sie und erledigen dann alles Weitere.

Die Beiträge werden wie folgt direkt von Ihrer Rente einbehalten.

Krankenversicherung (KV)=16,29 %
Pflegeversicherung* (PV)=3,40 %
Pflegeversicherung mit Zuschlag* (PVmZ)=4,00 %

*(PV) Wenn Sie die Elterneigenschaft erfüllen, wird der Ihr Beitragsanteil zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert.

*(PVmZ) Gilt für Sie, sofern Sie nach dem 31.12.1939 geboren und kinderlos sind.

Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Beiträgen zur Krankenversicherung aus Ihrer gesetzlichen Rente.

Was passiert, wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt wurde?

Dann kommt entweder eine Familienversicherung oder eine Freiwillige Versicherung in Betracht.

Sind Sie verheiratet und Ihre monatlichen Einkünfte (z. B. Rente, Versorgungsbezüge, Zinsen) betragen max. 505,00 Euro bzw. 538,00 Euro bei Ausübung eines Minijobs, können Sie sich beitragsfrei über Ihren Ehe- oder Lebenspartner versichern.

Freiwillig versichern können Sie sich, wenn Ihr Einkommen die o. g. Grenze übersteigt. Dafür werden sämtliche Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Beitragsberechnung herangezogen. Aus der Rente und den Versorgungsbezügen ist der allgemeine Beitragssatz von 16,29 % zu entrichten. Für andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) gilt der ermäßigte Beitragssatz von 15,69 %.

Sie zahlen den Beitrag auf sämtliche Bruttoeinnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Höchstentgeltgrenze) von aktuell 5.175,00 Euro.

Sollten Ihre tatsächlichen Einkünfte unterhalb der Mindestbemessungsgrenze (Mindestentgeltgrenze) in Höhe von 1.178,33 Euro liegen, werden Ihre Beiträge dennoch aus diesem Betrag berechnet.

Ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert, werden bei der Berechnung Ihrer Beiträge dessen Einnahmen berücksichtigt.


Stand: 01.01.2024



 

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