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Versicherungsschutz für Schüler

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind Sie unter folgenden Voraussetzungen kostenfrei familienversichert:

  • Schul- oder Berufsausbildung
  • Wohnort im Inland
  • keine eigene Krankenversicherung
  • keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten
  • keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit
  • keine Überschreitung der Altersgrenze (ggf. verlängert um gesetzliche Dienstpflicht bzw. Freiwilligendienst); für Ehegatten gibt es keine Altersgrenze
  • persönliches Einkommen (ohne Leistungen nach dem BAföG) übersteigt monatlich nicht 505,00 Euro (bzw. 538,00 Euro bei geringfügigen Beschäftigungen)
  • mindestens ein Elternteil* oder Ehegatte/Lebenspartner ist Mitglied der BKK VDN

*Sofern ein Elternteil, und zwar der mit dem höheren Einkommen, nicht gesetzlich krankenversichert ist (z. B. privat versichert) und sein Gesamteinkommen die Versicherungspflichtgrenze (mehr als 5.775,00 Euro monatlich) übersteigt, ist eine kostenlose Familienversicherung nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn Ihre Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Besteht für Sie nicht mehr die Möglichkeit einer Familienversicherung, können Sie sich Freiwillig versichern.

Den Antrag zur Familienversicherung können Sie hierherunterladen.
Den Antrag zur Freiwilligen Versicherung erhalten Sie hier.

Beitragssatz

Sie können sich in der BKK VDN zum ermäßigten Beitragssatz von 15,69 % versichern. Schüler/innen einer (Berufs-)Fachschule zahlen 11,91 %. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.

Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 3,40 %. Wenn Sie die Elterneigenschaft erfüllen, wird der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) von 3,40 % um jeweils 0,25 % reduziert.Haben Sie das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder, zahlen Sie einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,60 %.

(Berufs-)Fachschüler entrichten ihren Beitrag analog der Studenten. Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist der Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Schüler einer nicht anerkannten (Berufs-)Fachschule leisten ihre Beiträge aus den tatsächlich erzielten Einkünften bzw. aus der folgenden Mindestentgeltgrenze (Mindestbemessungsgrenze) oder Höchstentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze).

Krankenversicherung (KV)
Pflegeversicherung (PV)
Pflegeversicherung mit Zuschlag (PVmZ)

Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.178,33 Euro
KV=184,89
PV=40,06
PVmZ=47,13
Gesamt ohne Zuschlag PV=224,95
Gesamt mit Zuschlag PV=232,02

Werte in Euro

 

Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175,00 Euro
KV=811,96
PV=175,95
PVmZ=207,00
Gesamt ohne Zuschlag PV=987,91
Gesamt mit Zuschlag PV=1.018,96

Werte in Euro

 

Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung des Bedarfssatzes nach dem BAföG in Höhe von 812,00 Euro
KV=96,71
PV=27,61
PVmZ=32,48
Gesamt ohne Zuschlag PV=124,32
Gesamt mit Zuschlag PV=129,19

Werte in Euro

 

Von der BKK VDN benötigte Unterlagen

Schüler einer (Berufs-)Fachschule reichen uns bitte eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs ein, aus der auch der Umfang des Unterrichts (z. B. Ganztagsunterricht) hervorgeht.


Stand: 01.01.2024


 

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