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Versicherungsschutz Selbstständige

Nachstehend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Freiwilligen Versicherung.

  • Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit (steuerpflichtiger Gewinn)
  • Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit (ohne die Pauschale zur sozialen Sicherung in Höhe von 300,00 Euro)
  • sonstige Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc.)

Für die Berechnung Ihrer Beiträge gilt die Beitragsbemessungsgrenze (= 5.175,00 Euro). Die Mindestbemessungsgrenze liegt bei 1.178,33 Euro.

Wir passen Ihre Beiträge dem aktuellen Steuerbescheid an. Einkunftsunterschiede in den einzelnen Jahren werden so entsprechend berücksichtigt. Bitte senden Sie uns Ihren Einkommenssteuerbescheid immer unverzüglich, sobald er Ihnen vorliegt. Dabei erfolgt die Berechnung der Beiträge bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des jeweiligen Jahres unter Vorbehalt. So zahlen Sie immer Beiträge aus den Einnahmen, die Sie auch in dem Jahr erwirtschaftet haben.

Dabei erfolgt die  Berechnung der Beiträge bis zur Vorlage des  Einkommenssteuerbescheides des jeweiligen Jahres unter Vorbehalt. So zahlen Sie immer Beiträge aus den Einnahmen die Sie auch in dem Jahr erwirtschaftet haben.

Weil Existenzgründer meist noch keinen Steuerbescheid vorlegen können, werden die Beiträge zunächst nach den geschätzten Einnahmen berechnet und nach Vorlage des ersten Steuerbescheides rückwirkend korrigiert. Die Neuberechnung kann zu Beitragsnachzahlungen oder auch Erstattungen führen. Um Nachzahlungen zu vermeiden, sollten die geschätzten Einnahmen nicht zu niedrig angesetzt werden.

Für die Berechnung der Beiträge gilt für Selbständige:

  • 15,69 % ermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld
  • 16,29 % allgemeiner Beitragssatz mit gesetzlichem Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit

Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze von 172,50 Euro. Bei Einnahmen unterhalb der beitragspflichtigen Mindestbemessungsgrenze wird das Krankengeld aus den tatsächlichen Einkünften berechnet.

Weist ihr Einkommensteuerbescheid ein Negativeinkommen oder ein Arbeitseinkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrenze auf, kann Krankengeld nicht oder nur aus der tatsächlichen Höhe des Einkommens gezahlt werden. Aus dem Differenzbetrag vom Einkommen zur Mindestbemessungsgrenze sind auch während des Krankengeldbezuges Beiträge zu leisten.

An die Wahl des Krankengeldanspruchs sind Sie drei Jahre gebunden. Reichen Sie die Wahlerklärung während einer Erkrankung bei uns ein, haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch, wenn Sie in dem Zeitraum zwischen der Abgabe und des Wirksamwerdens der Wahlerklärung erkranken.

Beitragssatz, ermäßigt, zur Krankenversicherung (KV)=15,69 %
Beitragssatz zur Pflegeversicherung (PV)=3,40 %
Beitragssatz zur Pflegeversicherung mit Zuschlag* (PVmZ)=4,00 %

*Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen zusätzlich einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,60 %.

Monatliche Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.178,33 Euro
KV=184,89
PV=40,06
PVmZ=47,13
Gesamt ohne Zuschlag PV=224,95
Gesamt mit Zuschlag PV=232,02

Werte in Euro

 

Monatliche Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175,00 Euro
KV=811,96
PV=175,95
PVmZ=207,00
Gesamt ohne Zuschlag PV=987,91
Gesamt mit Zuschlag PV=1.018,96

Werte in Euro

Monatliche Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.178,33 Euro
KV=191,95
PV=40,06
PVmZ=47,13
Gesamt ohne Zuschlag PV=232,01
Gesamt mit Zuschlag PV=239,08

Werte in Euro

Monatliche Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175,00 Euro
KV=843,01
PV=175,95
PVmZ=207,00
Gesamt ohne Zuschlag PV=1.018,96
Gesamt mit Zuschlag PV=1.050,01

Werte in Euro

 

  • Antrag zur Freiwilligen Versicherung
  • letzter Einkommenssteuerbescheid bzw. Schätzung
  • Gewerbeanmeldung
  • evtl. Bewilligungsbescheid über den Gründungszuschuss
  • evtl. Wahlerklärung Krankengeld
  • evtl. Antrag auf Beitragsentlastung
  • evtl. Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder zur Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags.

Bestand zuletzt eine Mitgliedschaft in einer Gesetzlichen Krankenkasse, können Sie sich auch als Freiwilliges Mitglied versichern. Beginn der Freiwilligen Versicherung ist der Tag, der auf das Ende der bisherigen Mitgliedschaft folgt.

Den Antrag zur Freiwilligen Versicherung können Sie hier herunterladen.


Stand: 01.01.2024

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