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Vertrauen Durch Nähe

Wir lassen für Sie nicht nur die Sonne strahlen, sondern schalten auch hier und da mal das Licht an. So zeigen wir Ihnen auf unseren Seiten, was wir Ihnen zusätzlich (Sonne) bieten oder welchen Tipp (Glühbirne) wir für Sie haben.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Wer sind wir?

Unseren Leitspruch "Vertrauen Durch Nähe" setzen wir gern in die Tat um. So erhalten Sie bei uns auf unbürokratische, persönliche Weise umgehend Rat und Hilfe. Und zwar in allen Lebenslagen, bei der Geburt eines Kindes genauso wie in den schweren Zeiten einer Erkrankung.

Zu den Ansprechpartnern

Bitte halten Sie bei jeder telefonischen Anfrage Ihre eGK bereit. Vielen Dank!

Aktuelles

Versicherungsschutz für Rentner

Sie sind in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn Sie während der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens mindestens 90 % der Zeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (Vorversicherungszeit).

Als Berufsleben gilt die Zeit ab Beginn Ihrer ersten Erwerbstätigkeit bis zu dem Tag, an dem Sie Ihren Rentenantrag stellen. Ob Sie die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllt haben, prüfen wir für Sie und erledigen dann alles Weitere.

Die Beiträge werden wie folgt direkt von Ihrer Rente einbehalten.

Krankenversicherung (KV)=16,29 %
Pflegeversicherung* (PV)=3,40 %
Pflegeversicherung mit Zuschlag* (PVmZ)=4,00 %

*(PV) Wenn Sie die Elterneigenschaft erfüllen, wird der Ihr Beitragsanteil zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert.

*(PVmZ) Gilt für Sie, sofern Sie nach dem 32.12.1939 geboren und kinderlos sind.

Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Beiträgen zur Krankenversicherung aus Ihrer gesetzlichen Rente.

Was passiert, wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt wurde?

Dann kommt entweder eine Familienversicherung oder eine Freiwillige Versicherung in Betracht.

Sind Sie verheiratet und Ihre monatlichen Einkünfte (z. B. Rente, Versorgungsbezüge, Zinsen) betragen max. 505,00 Euro bzw. 538,00 Euro bei Ausübung eines Minijobs, können Sie sich beitragsfrei über Ihren Ehe- oder Lebenspartner versichern.

Freiwillig versichern können Sie sich, wenn Ihr Einkommen die o. g. Grenze übersteigt. Dafür werden sämtliche Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Beitragsberechnung herangezogen. Aus der Rente und den Versorgungsbezügen ist der allgemeine Beitragssatz von 16,29 % zu entrichten. Für andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) gilt der ermäßigte Beitragssatz von 15,69 %.

Sie zahlen den Beitrag auf sämtliche Bruttoeinnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Höchstentgeltgrenze) von aktuell 5.175,00 Euro.

Sollten Ihre tatsächlichen Einkünfte unterhalb der Mindestbemessungsgrenze (Mindestentgeltgrenze) in Höhe von 1.178,33 Euro liegen, werden Ihre Beiträge dennoch aus diesem Betrag berechnet.

Ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert, werden bei der Berechnung Ihrer Beiträge dessen Einnahmen berücksichtigt.


Stand: 01.01.2024



 

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