Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie für die Aufwendungen der medizinischen Behandlung.
Der Anspruch beträgt je Kalendermonat in Euro:
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Summe | 131,00 | 805,00 | 1.319,00 | 1.855,00 | 2.096,00 |
Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten. Für Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag:
- 15 % des Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres
- 30 % des Eigenanteils, wenn sie länger als 12 Monate im Heim leben
- 50 % des Eigenanteils, wenn sie länger als 24 Monate im Heim leben
- 75 % des Eigenanteils, wenn sie länger als 36 Monate im Heim leben
- Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden voll angerechnet.
Der BKK PflegeFinder hilft bei der Auswahl eines Pflegeheims
Weitere Informationen über verfügbare Dauerpflegeplätze in NRW
Stand: 01.01.2025