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Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag / Betreuungs- & Entlastungsleistungen

Alle Pflegebedürftigen haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 Euro monatlich. Der Betrag darf nur für den Zweck eingesetzt werden, Pflegebedürftige im Alltag zu unterstützen und die Pflegenden zu entlasten.

Die "Angebote zur Unterstützung im Alltag" sind für die Pflege zu Hause gedacht und in drei Bereiche unterteilt

  • Betreuungsangebote
  • Angebote zur Entlastung im Alltag oder
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden

Diese richten sich an Pflegebedürftige, die einen besonderen Betreuungsbedarf haben, z. B.:

  • Betreuungsgruppen, insbesondere für an Demenz erkrankte Menschen,
  • Tagesbetreuungen in entsprechenden Einrichtungen
  • oder die stundenweise Betreuung zu Hause.

Hier sind praktische Hilfen gemeint, z. B. Unterstützung:

  • im Haushalt,
  • beim Einkaufen oder bei Behördengängen.

Auch Hilfen zur Tagesstrukturierung oder Freizeitgestaltung fallen darunter, wie:

  • das Vorlesen von Büchern oder
  • Besuche von Veranstaltungen oder
  • begleitete Spaziergänge.

Diese können z. B. eine Pflegebegleitung in Anspruch nehmen. Pflegebegleiter helfen bei:

  • der Organisation oder
  • beraten.

Sie pflegen aber nicht selbst.

Erhalten Sie hier die bundesweite Angebotsliste.

Es werden nur die Kosten anerkannter Anbieter erstattet, und zwar für tatsächlich entstandene und belegte Kosten.Den Entlastungsbetrag zahlt die Pflegekasse zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege. Er wird mit den anderen Leistungsansprüchen nicht verrechnet.
Nicht ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres in die Folgemonate geschoben werden, am Ende des Kalenderjahres können nicht verbrauchte Beträge in das darauffolgende Halbjahr übertragen werden.

Sie haben weitere Fragen? Bitte sprechen Sie uns an.

 

Betreuungs- & Entlastungsleistungen

Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 Euro monatlich. Dieser Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der

  • Tages- oder Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • ambulanten Pflegedienste, in den Pflegegraden zwei bis fünf, jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen,

Bei letzterem handelt es sich vor allem um Betreuungsangebote (z. B. Betreuungsgruppen) oder Entlastungsangebote (z. B. Pflege- oder Alltagsbegleiter, Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen).

Sofern der monatliche Betrag von 125,00 Euro nicht ausgeschöpft wird, kann er angespart werden. Restbeträge eines Kalenderjahres können noch bis zum 30.06. des Folgejahres abgerufen werden.

Zusätzlich zu dem Entlastungsbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 % des Leistungsbetrags der Pflegesachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Diese Möglichkeit können Pflegebedürftige der Pflegegrade zwei bis fünf nutzen.

Stand: 01.01.2024

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