Die BKK VDN übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, sofern dieser nicht rechtswidrig ist.
Dafür müssen folgende Gründe vorliegen:
Medizinische Gründe
Es besteht Lebensgefahr für die Schwangere oder diese hat durch die Schwangerschaft mit schweren körperlichen bzw. seelischen Beeinträchtigungen zu rechnen.
Kriminologische Indikation
Diese ist gegeben, wenn die Schwangerschaft durch ein Sexualdelikt hervorgerufen wurde (§§ 176 bis 179 Strafgesetzbuch "StGB"). Der Abbruch ist innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis zulässig.
Wenn weder medizinische noch kriminologische Gründe vorliegen, spricht man von einem rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch. Dieser ist aber straffrei, wenn der Abbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis verlangt wird. Hier übernimmt die BKK VDN die Kosten für die ärztliche Beratung über den Abbruch, die Behandlung während der Schwangerschaft und für eine Behandlung, die aufgrund von Komplikationen während oder nach dem Abbruch notwendig wird. Die Kosten für den Abbruch und die Nachbehandlung bei einem komplikationslosen Verlauf werden nicht übernommen.
Frauen haben zudem nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz einen Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber dem jeweiligen Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wenn Ihnen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist. Die BKK VDN tritt hier in Vorleistung, die entstandenen Kosten werden dann von dem jeweiligen Bundesland erstattet. In diesem Fall muss vor dem Schwangerschaftsabbruch ein Antrag gestellt werden. Diesen Antrag erhalten Sie hier.
Einkommensgrenze deutschlandweit (nach § 19 Abs. 2 SchKG):
Einkommensgrenze | = | 1.325,30 Euro |
Zuschlag je Kind | = | 313,94 Euro |
bei Kosten für Unterkunft von mehr als 345,00 Euro | = | 387,69 Euro |
Bitte setzen Sie sich vor dem Schwangerschaftsabbruch bezüglich der Kostenübernahme mit uns in Verbindung.
Die BKK VDN stellt die Kostenübernahmebescheinigung aus. Diese enthält Ihren Namen und eine Fallkennziffer. Sie gehen mit der Kostenübernahmebescheinigung und dem Beratungsschein der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu dem Arzt, der den Abbruch vornehmen soll. Aus Datenschutzgründen wird im weiteren Abrechnungsverfahren nur noch die Fallkennziffer benutzt.
Stand: 01.01.2023