Die BKK VDN hat mit vielen Lieferanten Hilfsmittelverträge geschlossen (§ 127 Abs. 1 oder 2 SGB V). Nur diese Partner sind zur Versorgung berechtigt. Leistungserbringer, die keine Vertragspartner sind, dürfen keine Hilfsmittel abgeben.
Stand: 01.01.2024