Ein Anspruch auf den doppelten Festzuschuss besteht, wenn die nachfolgenden monatlichen Grenzbeträge für die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht überschritten werden. Diese sind:
Wer | Höhe in Euro |
Alleinstehender | 1.316,00 |
mit einem Angehörigen | 1.809,50 |
mit zwei Angehörigen | 2.138,50 |
mit drei Angehörigen | 2.467,50 |
für jeden weiteren Angehörigen | 329,00 |
Unabhängig von der individuellen Einkommensgrenze wird eine unzumutbare Belastung immer dann angenommen, wenn Sie
- Hilfe zum Lebensunterhalt (nach demSozialgesetzbuch XII), im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Leistungen zur bedarfsorientierten Grundsicherung erhalten,
- Arbeitslosengeld II beziehen,
- eine Ausbildungsförderung (z. B. BAföG) erhalten,
- in einem Heim oder in einer ähnlichen Einrichtung leben und die Kosten dafür von der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.
Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
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Stand: 01.01.2021