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Befreiung von der Versicherungspflicht

Sie können sich innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie versicherungspflichtig geworden sind, ...

... von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn

  • Ihr Arbeitsentgelt die (zum Jahreswechsel geänderte) Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet
  • Sie Arbeitslosengeld beziehen und die letzten fünf Jahre vor Bezug nicht gesetzlich, aber anderweitig, krankenversichert waren
  • Sie eine Teilzeittätigkeit während Ihrer Elternzeit aufgenommen haben
  • Ihre wöchentliche Arbeitszeit wegen der Pflege z. B. eines Angehörigen herabgesetzt wird
  • Sie eine Teilzeittätigkeit nach Ihrer Eltern- bzw. einer Pflegezeit aufgenommen haben und die letzten 5 Jahre (wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) versicherungsfrei waren
  • Sie einen Rentenantrag gestellt haben, Rente beziehen oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulung) in Anspruch nehmen
  • Sie sich an einer Hochschule eingeschrieben haben oder ein Praktikum absolvieren
  • Sie eine Beschäftigung als Arzt im Praktikum ausüben
  • Sie in einer anerkannten Einrichtung für behinderte Menschen tätig sind

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, nachweislich anderweitig krankenversichert (Private Versicherung) sind und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, stellen Sie bitte einen formlosen Antrag und fügen den Nachweis Ihrer Krankenversicherung bei.

Selbstverständlich stehen wir für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

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