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Versicherungsschutz für Studenten

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ...

... sind Sie unter folgenden Voraussetzungen kostenfrei familienversichert:

  • Schul- oder Berufsausbildung
  • Wohnort im Inland
  • keine eigene Krankenversicherung
  • keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten
  • keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit
  • keine Überschreitung der Altersgrenze (ggf. verlängert um gesetzliche Dienstpflicht bzw. Freiwilligendienst); für Ehegatten gibt es keine Altersgrenze
  • persönliches Einkommen (ohne Leistungen nach dem BAföG) übersteigt monatlich nicht 505,00 Euro (bzw. 538,00 Euro bei geringfügigen Beschäftigungen)
  • mindestens ein Elternteil* oder Ehegatte/Lebenspartner ist Mitglied der BKK VDN

*Leider können wir Sie nicht familienversichern, wenn ein Elternteil, und zwar der mit dem höheren Einkommen, nicht gesetzlich krankenversichert ist (z. B. privat versichert) und sein Gesamteinkommen die Versicherungspflichtgrenze (mehr als 5.775,00 Euro monatlich) übersteigt. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn Ihre Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Den Antrag zur Familienversicherung können Sie hier herunterladen.

Bei der KVdS handelt es sich um eine Pflichtversicherung, die mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule beginnt. Auf den Vorlesungsbeginn oder die tatsächliche Teilnahme an den Vorlesungen kommt es nicht an. Versicherungspflicht als Student besteht für Sie grundsätzlich bis zum Ende des Semesters, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollenden. Eine Verlängerung ist aus familiären oder persönlichen Gründen möglich.

Ihre Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Student endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das Sie sich zuletzt eingeschrieben haben, bei Studienende mit dem Ende des Semesters.

Die Krankenversicherung der Studenten kommt nicht zum Tragen, wenn Sie z. B. in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, familienversichert oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.

Leistungen

Als Student erhalten Sie die gleichen Leistungen wie alle anderen Mitglieder der BKK VDN (Ausnahme: Krankengeld).

Ihr Beitrag pro Monat in Euro

Krankenversicherung (KV)=96,71
Pflegeversicherung* (PV)=27,61
Pflegeversicherung mit Zuschlag* (PVmZ)=32,48

*(PV) Wenn Sie die Elterneigenschaft erfüllen, wird der Ihr Beitragsanteil zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert.
*(PVmZ) Gilt für Sie, sofern Sie das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind.

Die Beiträge sind in der Regel für das gesamte Semester im Voraus fällig. Mit Erteilung einer Einzugsermächtigung ist auch eine monatliche Zahlung möglich.

Wenn Sie Leistungen nach dem BAföG erhalten, kann ein monatlicher Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag geleistet werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

Den Antrag für die Studentische Versicherung können Sie hier herunterladen.

Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5
SGB V
  befreien lassen möchten, reichen Sie bitte einen formlosen Antrag bei uns ein. Wichtig ist, dass uns dieser Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie versicherungspflichtig geworden sind, vorliegt und Sie einen Nachweis über eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall (Private Versicherung) erbringen.

Besteht für Sie weder die Möglichkeit einer Familienversicherung noch einer Studentischen Krankenversicherung (KVdS), können Sie sich Freiwillig versichern.

Voraussetzung hierfür ist, dass zuletzt eine Mitgliedschaft in einer Gesetzlichen Krankenkasse bestand. Beginn der Freiwilligen Versicherung ist der Tag, der auf das Ende der bisherigen Mitgliedschaft folgt.

Den Antrag zur Freiwilligen Versicherung erhalten Sie hier.

Beitragssatz

Sie können sich in der BKK VDN zum ermäßigten Beitragssatz von 15,69 % versichern. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 15,69. Bei Mitgliedern, die die Elterneigenschaft erfüllen, wird der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung von 3,40 % ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert. Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen zusätzlich einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,60 %.Die Beiträge werden als Prozentsatz von Ihrem tatsächlichen Einkommen berechnet.

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber für die Beitragsbemessung Mindest- und Höchstentgeltgrenzen (Mindestbemessungs- und Beitragsbemessungsgrenze) vorschreibt.

Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.178,33 Euro
KV=184,89
PV=40,06
PVmZ=47,13
Gesamt ohne Zuschlag PV=224,95
Gesamt mit Zuschlag PV=232,02

 

Werte in Euro

Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175,00 Euro
KV=811,96
PV=175,95
PVmZ=207,00
Gesamt ohne Zuschlag PV=987,91
Gesamt mit Zuschlag PV=1.018,96

Werte in Euro

Besonderheiten bei der Beitragsberechnung

Ist Ihr Ehegatte nicht gesetzlich versichert, sind wir durch den Gesetzgeber verpflichtet, sein Einkommen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Die Beiträge werden in diesem Fall mindestens von der Hälfte des Familieneinkommens berechnet (max. in Höhe der halben monatlichen Beitragsbemessungsgrenze = 2.587,50 Euro).

Von der BKK VDN benötigte Unterlagen

Bitte reichen Sie die Studienbescheinigungen (pro Semester) ein.


Stand: 01.01.2024

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