... helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir beteiligen uns an den Pflegekosten für eine Ersatzpflegekraft oder einer stationären Verhinderungspflege mit bis zu 1.612,00 € für maximal sechs Wochen im Jahr.
Allerdings müssen Sie zuvor mindestens sechs Monate von einer privaten Pflegeperson in Ihrem häuslichen Bereich gepflegt worden sein und mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes
Es bestand zuvor ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld? Dann wird im Rahmen der Verhinderungspflege die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu 42 Tage je Kalenderjahr weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme besteht grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe.
Stundenweise Verhinderungspflege
Von einer stundenweisen Verhinderungspflege spricht man, wenn die üblicherweise pflegende Person an weniger als acht Stunden am Tag an der Pflege gehindert ist. Beispielhaft sind hier Verhinderungsgründe, wie private Angelegenheiten (Hobby, Sport, Arztbesuche etc.). Hierbei ist aber wichtig, dass die grundsätzliche Pflegebereitschaft der Pflegeperson weiterhin vorhanden sein muss.
Bei der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612 Euro, nicht aber auf die Höchstdauer von 42 Tagen. Für den Zeitraum der stundenweisen Verhinderungspflege besteht Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe.
Verwendung des 50 %igen Kurzzeitpflegebetrages
Wenn der Betrag für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro nicht ausreicht, kann der Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Die Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen erhöht sich aber nicht. Der Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Die flexible Inanspruchnahme ist jedoch vom Grundsatz her ausgeschlossen bei verwandten und verschwägerten Personen.
Den Antrag auf Pflegeleistungen zur Verhinderung der Pflegeperson können Sie hier herunterladen.
Stand: 01.01.2023