Familienversicherung

Bei der BKK VDN kannst du deine Familie ganz bequem und beitragsfrei absichern.

Nutze die Vorteile der BKK VDN-Familienversicherung: Deine Angehörigen sind in der Kranken- und Pflegeversicherung ohne zusätzliche Beiträge versichert – und genießen dabei genauso alle BKK VDN-Vorteile wie du selbst. Erfahre hier, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit deine Liebsten kostenfrei mitversichert werden können. Dies gilt, wenn sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben und keine eigene Versicherungspflicht besteht. Über die BKK VDN sind folgende Personen kostenfrei familienversichert:

  • Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG),
  • Kinder, einschließlich Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptivkinder.
  • Bei Stiefkindern und Enkeln ist es erforderlich, dass sie überwiegend vom Mitglied unterhalten werden


Altersgrenzen für familienversicherte Kinder:

  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, soweit dein Kind nicht erwerbstätig ist,
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich dein Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bzw. Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) absolviert.
  • Darüber hinaus verlängert sich die Familienversicherung um den Zeitraum des geleisteten Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienst.


Kinder mit Behinderungen, die nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können, sind grundsätzlich ohne Altersgrenze familienversichert.

Ausnahmen:

Eine kostenfreie Familienversicherung besteht u. a. nicht:

  • bei einer eigenen Mitgliedschaft in einer Gesetzlichen Krankenkasse.
  • bei Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit.
  • nach einer Scheidung für den mitversicherten Ehepartner.
  • bei Versicherungsfreiheit (z. B. Beamtenverhältnis) oder Befreiung von der Versicherungspflicht.
  • bei eigenen Einkünften des Angehörigen, die regelmäßig 535 Euro übersteigen. Hierzu zählen u. a. Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen; bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung darf das Einkommen 556 Euro nicht überschreiten.
  • bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern für die Zeit der Mutterschutzfrist (grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) und der anschließenden Elternzeit, wenn sie vor diesem Zeitraum nicht gesetzlich krankenversichert waren.


Kinder sind außerdem nicht mitversichert, wenn dein privat versicherter Ehegatte bzw. Lebenspartner

  • mehr als 6.150 Euro monatlich verdient (bzw. mehr als 5.512,50 Euro für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat versichert waren) und
  • mehr als du verdienst und
  • der leibliche Vater bzw. die leibliche Mutter des Kindes ist.

Stand: 01.01.2025