Wenn Du selbständig bist, weißt du, wie knapp Zeit oft ist. Genau deshalb steht dir bei der BKK VDN dein persönlicher Kundenberater zur Seite – er nimmt dir vieles ab und berät dich individuell.
Als Selbständiger bist du nicht automatisch gesetzlich krankenversichert, kannst dich aber freiwillig bei der BKK VDN versichern. Dadurch erhältst du umfassenden Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung und profitierst von den Vorteilen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Je nach Einkommen werden die Beiträge individuell berechnet. Nachstehend findest du Antworten auf häufig gestellte Fragen zur freiwilligen Versicherung für Selbständige.
Welche Einnahmen werden zur Beitragsberechnung herangezogen?
- Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit (steuerpflichtiger Gewinn)
- Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit (ohne die Pauschale zur sozialen Sicherung in Höhe von 300 Euro)
- sonstige Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc.)
Wie erfolgt meine Beitragseinstufung?
Für die Berechnung deiner Beiträge gilt die Beitragsbemessungsgrenze (= 5.512,50 Euro). Die Mindestbemessungsgrenze liegt bei 1.248,33 Euro.
Wir passen deine Beiträge dem aktuellen Steuerbescheid an. Einkunftsunterschiede in den einzelnen Jahren werden so entsprechend berücksichtigt. Bitte sende uns deinen Einkommenssteuerbescheid immer unverzüglich, sobald er dir vorliegt. Dabei erfolgt die Berechnung der Beiträge bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des jeweiligen Jahres unter Vorbehalt. So zahlst du immer Beiträge aus den Einnahmen, die du auch in dem Jahr erwirtschaftet hast.
Gibt es Besonderheiten bei der Existenzgründung?
Weil Existenzgründer meist noch keinen Steuerbescheid vorlegen können, werden die Beiträge zunächst nach den geschätzten Einnahmen berechnet und nach Vorlage des ersten Steuerbescheides rückwirkend korrigiert. Die Neuberechnung kann zu Beitragsnachzahlungen oder auch Erstattungen führen. Um Nachzahlungen zu vermeiden, sollten die geschätzten Einnahmen nicht zu niedrig angesetzt werden.
Welcher Beitragssatz gilt für mich?
Für die Berechnung der Beiträge gilt für Selbständige:
- 17,19 % ermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld
- 17,79 % allgemeiner Beitragssatz mit gesetzlichem Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit
Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze von 183,75 Euro. Bei Einnahmen unterhalb der beitragspflichtigen Mindestbemessungsgrenze wird das Krankengeld aus den tatsächlichen Einkünften berechnet.
Weist dein Einkommensteuerbescheid ein Negativeinkommen oder ein Arbeitseinkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrenze auf, kann Krankengeld nicht oder nur aus der tatsächlichen Höhe des Einkommens gezahlt werden. Aus dem Differenzbetrag vom Einkommen zur Mindestbemessungsgrenze sind auch während des Krankengeldbezuges Beiträge zu leisten.
An die Wahl des Krankengeldanspruchs bist du drei Jahre gebunden. Reichst du die Wahlerklärung während einer Erkrankung bei uns ein, hast du keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch, wenn du in dem Zeitraum zwischen der Abgabe und des Wirksamwerdens der Wahlerklärung erkrankst.
Beitragssatz ermäßigt, zur Krankenversicherung (KV) | 17,19 % |
Beitragssatz zur Pflegeversicherung (PV) | 3,60 % |
Beitragssatz zur Pflegeversicherung mit Zuschlag (PVmZ) | 4,20 % |
Monatliche Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.248,33 | |
KV | 184,88 |
PV | 44,94 |
PVmZ | 52,43 |
Gesamt ohne Zuschlag PV | 229,82 |
Gesamt mit Zuschlag PV | 237,31 |
Monatliche Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.512,50 Euro | |
KV | 947,60 |
PV | 198,45 |
PVmZ | 231,53 |
Gesamt ohne Zuschlag PV | 1.146,05 |
Gesamt mit Zuschlag PV | 1.179,12 |
Monatliche Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.248,33 Euro | |
KV | 222,08 |
PV | 44,94 |
PVmZ | 52,43 |
Gesamt ohne Zuschlag PV | 267,02 |
Gesamt mit Zuschlag PV | 274,51 |
Monatliche Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.512,50 Euro | |
KV | 980,69 |
PV | 198,45 |
PVmZ | 231,53 |
Gesamt ohne Zuschlag PV | 1.179,14 |
Gesamt mit Zuschlag PV | 1.212,22 |
Welche Unterlagen werden von der Krankenkasse benötigt?
- Antrag zur Freiwilligen Versicherung
- letzter Einkommenssteuerbescheid bzw. Schätzung
- Gewerbeanmeldung
- Bewilligungsbescheid über den Gründungszuschuss
- Wahlerklärung Krankengeld
- Antrag auf Beitragsentlastung
- Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder zur Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags
Welche Voraussetzung gilt für eine freiwillige Versicherung?
Bestand zuletzt eine Mitgliedschaft in einer Gesetzlichen Krankenkasse, kannst du dich auch als Freiwilliges Mitglied versichern. Beginn der Freiwilligen Versicherung ist der Tag, der auf das Ende der bisherigen Mitgliedschaft folgt.