Nachstehend beantworten wir dir häufig gestellte Fragen zum Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung eines Arbeitsnehmers.
Bin ich als Arbeitnehmer pflicht- oder freiwillig versichert?
Als angestellter Arbeitnehmer unterliegst du in der Regel der Krankenversicherungspflicht, wenn dein monatliches Bruttoarbeitsentgelt über 556,00 Euro liegt. Das bedeutet, dass du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein musst.
Verdienst du jedoch regelmäßig mehr 73.800,00 Euro im Jahr (entspricht 6.150,00 Euro im Monat), überschreitest du die sogenannte Versicherungspflichtgrenze. In diesem Fall bist du nicht mehr versicherungspflichtig und kannst dich als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder in eine private Krankenversicherung wechseln
Möchtest du weitere Informationen oder individuelle Beratung? Wir unterstützen dich gern!
Aus welchen Einkünften werden meine Beiträge berechnet?
Deine Beiträge zur Krankenversicherung werden aus deinem Bruttoarbeitsentgelt berechnet. Dabei gibt es jedoch eine Beitragsbemessungsgrenze, die aktuell bei 5.512,50 Euro monatlich liegt. Das bedeutet: Auch wenn dein Einkommen höher ist, werden die Beiträge maximal auf Grundlage dieses Grenzbetrags berechnet.
Hast du Fragen zu deinen Beiträgen? Wir beraten dich gerne persönlich!
Welcher Beitragssatz gilt für mich?
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 17,79 %, wenn du als Beschäftigter einen Anspruch auf Krankengeld hast. Für bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise beschäftigte Rentner, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz von
17,19 %.
Bei Fragen zu deinem individuellen Beitragssatz stehen wir dir gerne zur Verfügung!
Wer trägt die Beiträge?
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden in der Regel je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Besonderheiten gibt es bei der Pflegeversicherung:
- Eltern mit zwei bis fünf Kindern (unter 25 Jahren) profitieren von einer Reduzierung ihres eigenen Beitragsanteils um jeweils 0,25 % pro Kind.
- Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen hingegen einen Zuschlag von 0,60 % zur Pflegeversicherung, den sie alleine tragen.
Für weitere Informationen oder eine individuelle Berechnung stehen wir dir gerne zur Verfügung!
Wie werden die Beiträge entrichtet?
Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Beitragsabführung. Er zieht den Arbeitnehmeranteil direkt vom Arbeitsentgelt ab und leitet den gesamten Beitrag an die zuständige Krankenkasse weiter.
Auch bei freiwillig Versicherten erfolgt die Beitragsabführung in der Regel durch den Arbeitgeber. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Krankenversicherung zusammen mit dem Gehalt an den Arbeitnehmer auszahlt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, die Beiträge direkt an seine Krankenkasse zu überweisen.
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Besondere Personengruppen
- Minijob (geringfügige Beschäftigung):
Verdienst du 556,00 Euro oder weniger im Monat, gilt deine Beschäftigung als Minijob. In diesem Fall bist du grundsätzlich nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. - Midijob (Gleitzone):
Liegt dein Arbeitsentgelt zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro, wird dein Beitragsanteil mithilfe der Gleitzonenformel berechnet. Du zahlst deine Beiträge auf Grundlage eines reduzierten Bemessungsentgelts, während der Arbeitgeber seinen Anteil aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet. - Auszubildende:
Als Auszubildender gilt für dich der allgemeine Beitragssatz von 17,79 %. Verdienst du jedoch 325,00 Euro oder weniger, übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge vollständig.
Hast du weitere Fragen zu deiner Situation? Wir helfen dir gerne weiter!
Pflegeversicherung
Wenn du krankenversichert bist, bist du automatisch auch Mitglied in der Pflegeversicherung. Der Beitragssatz beträgt aktuell 3,60 % und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Besonderheiten:
- Eltern mit zwei bis fünf Kindern (unter 25 Jahren):
Der Arbeitnehmeranteil wird für jedes Kind um 0,25 % reduziert. - Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr:
Es fällt ein Beitragszuschlag von 0,60 % an, der vollständig vom Arbeitnehmer getragen wird. - Beschäftigung in Sachsen:
Hier weicht die Regelung ab:
- Der Arbeitgeber zahlt 1,20 % der Pflegeversicherungsbeiträge.
- Der Arbeitnehmer trägt 2,40 %.
- Die Beitragsreduzierung für Eltern sowie der Zuschlag für Kinderlose gelten wie in anderen Bundesländern.
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