Nachstehend beantworten wir dir häufig gestellte Fragen zum Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung eines Arbeitsnehmers.
Bin ich als Arbeitnehmer pflicht- oder freiwillig versichert?
Als angestellte(r) Berufstätige(r) mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 538,00 Euro bis du grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Das heißt, dass du dich in einer Gesetzlichen Krankenkasse versichern musst. Überschreitet dein regelmäßiges Arbeitsentgelt die sogenannte Versicherungsplichtgrenze von jährlich 69.300 Euro (monatlich 5.775,00 Euro), unterliegst du nicht der Versicherungspflicht und wirst als Freiwillig Versicherte(r) eingestuft.
Aus welchen Einkünften werden meine Beiträge berechnet?
Die Beiträge zur Krankenversicherung berechnen sich aus deinem Bruttoarbeitsentgelt. Hier gilt allerdings eine Obergrenze (Beitragsbemessungsgrenze) von monatlich 5.175,00 Euro. Das bedeutet, dass die Beiträge maximal von diesem Grenzbetrag entrichtet werden, auch wenn du einen höheren Verdienst erzielst.
Welcher Beitragssatz gilt für mich?
Für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der Beitragssatz von 17,79 %. Manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Krankengeld, z. B. beschäftigte Rentner. Für diese Personengruppen gilt der ermäßigte Beitragssatz von 17,19 %.
Wer trägt die Beiträge?
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bei Mitgliedern, die die Elterneigenschaft erfüllen, wird der eigene Beitragsanteil zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert. Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen zusätzlich einen Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,60 %, den sie alleine tragen.
Wie werden die Beiträge entrichtet?
Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern übernimmt diese Aufgabe der Arbeitgeber. Er behält den Beitrag vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein und führt ihn an die zuständige Krankenkasse ab. In der Regel erfolgt diese Art der Beitragsabführung auch bei Freiwillig Versicherten. Hier gibt es aber die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Krankenversicherung mit dem Gehalt an den Arbeitnehmer auszahlt. In diesem Fall entrichtet der Arbeitnehmer selbst die Beiträge an seine Krankenkasse.
Besondere Personengruppen
Beträgt dein Arbeitsentgelt 538,00 Euro oder weniger, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) und du bist grundsätzlich nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Liegt dein Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro, wird dein Beitragsanteil anhand einer Niedriglohnformel, der sogenannten Gleitzonenformel, berechnet. Hier zahlst du nicht aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt deinen Beitrag, sondern aus einem geringeren Betrag. Der Arbeitgeber hingegen trägt seinen Beitrag aus deinem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Bist du zu deiner Berufsausbildung beschäftigt, dann gilt für dich der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 17,79 %. Beträgt deine Ausbildungsvergütung allerdings 325,00 Euro oder weniger, trägt der Arbeitgeber die Kosten allein.
Pflegeversicherung
Wer krankenversichert ist, ist gleichzeitig auch Mitglied in der Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,40 %. Die Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bei Mitgliedern, die die Elterneigenschaft erfüllen, wird der eigene Beitragsanteil zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert.
Kinderlose Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,60 %. Dieser ist vom Beschäftigten alleine zu tragen.
Ausnahme: Liegt der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers im Bundesland Sachsen, trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht zur Hälfte mit. Der Arbeitgeber übernimmt 1,20 %, der Arbeitnehmer zahlt 2,20 %. Auch hier gilt die Reduzierung des eigenen Beitrags um 0,25 % ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren). Auch tragen Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres den Beitragszuschlag von 0,60 % allein.