Versicherungsschutz für Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer bist du im Berufsalltag vielen Herausforderungen ausgesetzt – dein Versicherungsschutz sollte keine davon sein. Mit der BKK VDN bist du rundum abgesichert -– von der zuverlässigen Gesundheitsversorgung über Krankengeld bis hin zu präventiven Angeboten, die dich fit und gesund halten. Nachstehend beantworten wir dir häufig gestellte Fragen zum Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung eines Arbeitnehmers, damit du bestens informiert bist und dich auf das konzentrieren kannst, was wirklich zählt – deine Gesundheit und dein Wohlbefinden.

Bin ich als Arbeitnehmer pflicht- oder freiwillig versichert?

Als angestellter Arbeitnehmer bist du in der Regel verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen, wenn dein monatliches Bruttoarbeitsentgelt über 556 Euro liegt. Das bedeutet, dass du automatisch über dein Beschäftigungsverhältnis krankenversichert bist.

Verdienst du jedoch regelmäßig mehr 73.800 Euro im Jahr (entspricht 6.150 Euro im Monat), überschreitest du die sogenannte Versicherungspflichtgrenze. In diesem Fall bist du nicht mehr verpflichtet, eine gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen. Du hast die Möglichkeit, dich als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern oder zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln.

Möchtest du weitere Informationen oder individuelle Beratung? Wir unterstützen dich gern!

Aus welchen Einkünften werden meine Beiträge berechnet?

Deine Beiträge zur Krankenversicherung werden aus deinem Bruttoarbeitsentgelt berechnet. Dabei gibt es jedoch eine Beitragsbemessungsgrenze, die aktuell bei 5.512,50 Euro monatlich liegt. Das bedeutet: Auch wenn dein Einkommen höher ist, werden die Beiträge maximal auf Grundlage dieses Grenzbetrags berechnet.

Welcher Beitragssatz gilt für mich?

Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 17,79 %, wenn du als Beschäftigter einen Anspruch auf Krankengeld hast. Für bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise beschäftigte Rentner, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 17,19 %.

Wer trägt die Beiträge?

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden in der Regel je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Besonderheiten gibt es bei der Pflegeversicherung:

  • Eltern mit zwei bis fünf Kindern (unter 25 Jahren) profitieren von einer Reduzierung ihres eigenen Beitragsanteils um jeweils 0,25 % pro Kind.
  • Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen hingegen einen Zuschlag von 0,60 % zur Pflegeversicherung, den sie alleine tragen.

Wie werden die Beiträge entrichtet?

Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Beitragsabführung. Er zieht den Arbeitnehmeranteil direkt vom Arbeitsentgelt ab und leitet den gesamten Beitrag an die zuständige Krankenkasse weiter.

Auch bei freiwillig Versicherten erfolgt die Beitragsabführung in der Regel durch den Arbeitgeber. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Krankenversicherung zusammen mit dem Gehalt an den Arbeitnehmer auszahlt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, die Beiträge direkt an seine Krankenkasse zu überweisen.

Besondere Personengruppen

  • Minijob (geringfügige Beschäftigung):
    Verdienst du 556 Euro oder weniger im Monat, gilt deine Beschäftigung als Minijob. In diesem Fall bist du grundsätzlich nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Midijob (Gleitzone):
    Liegt dein Arbeitsentgelt zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro, wird dein Beitragsanteil mithilfe der Gleitzonenformel berechnet. Du zahlst deine Beiträge auf Grundlage eines reduzierten Bemessungsentgelts, während der Arbeitgeber seinen Anteil aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.
  • Auszubildende:
    Als Auszubildender gilt für dich der allgemeine Beitragssatz von 17,79 %. Verdienst du jedoch 325 Euro oder weniger, übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge vollständig.

Pflegeversicherung

Bist du bei der BKK VDN krankenversichert, schließt diese Versicherung auch immer die Pflegeversicherung mit ein. Der Beitragssatz beträgt aktuell 3,60 % und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Besonderheiten:

  • Eltern mit zwei bis fünf Kindern (unter 25 Jahren):
    Der Arbeitnehmeranteil wird für jedes Kind um 0,25 % reduziert.
  • Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr:
    Es fällt ein Beitragszuschlag von 0,60 % an, der vollständig vom Arbeitnehmer getragen wird.
  • Beschäftigung in Sachsen:
    Hier weicht die Regelung ab:
  • Der Arbeitgeber zahlt 1,20 % der Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Der Arbeitnehmer trägt 2,40 %.
  • Die Beitragsreduzierung für Eltern sowie der Zuschlag für Kinderlose gelten wie in anderen Bundesländern.

Du hast zu den einzelnen Bereichen weitere Fragen? Sprich uns bitte an.

Stand: 01.07.2025