Husten, Schnupfen, Fieber oder Magen-Darm-Infekte – gerade in den ersten Lebensjahren sind Kinder oft krank. Für berufstätige Eltern stellt das eine Herausforderung dar, da sie zwischen Job und Familie jonglieren müssen.
Damit du dich voll und ganz um die Pflege deines Kindes kümmern kannst, unterstützen wir dich mit dem Kinderkrankengeld. Dadurch kannst du finanzielle Einbußen ausgleichen, falls dir in dieser Zeit kein Gehalt ausgezahlt wird.
Welche Voraussetzungen gelten für das Kinderkrankengeld?
- Du bist berufstätig und mit einem Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert
- Dein Kind ist gesetzlich versichert
- Ein Arzt oder eine Ärztin hat bescheinigt, dass dein Kind wegen einer Krankheit Betreuung und Pflege benötigt
- Dein Kind ist jünger als zwölf Jahre. Für Kinder mit Behinderung, die auf Unterstützung angewiesen sind, entfällt diese Altersgrenze
- In deinem Haushalt gibt es keine andere Person, die die Betreuung, Pflege oder Aufsicht ünernehmen könnte.
Wie hoch ist mein Kinderkrankengeld?
Die BKK VDN übernimmt bis zu 90 Prozent deines entgangenen Nettoarbeitsentgelts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Falls du in den letzten zwölf Monaten vor der Krankmeldung Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten hast, kann der Satz sogar auf 100 Prozent steigen.
Im Jahr 2024 beträgt das Kinderkrankengeld maximal 128,63 Euro pro Tag.
Um sicherzustellen, dass dir keine Nachteile in der Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung entstehen, werden die entsprechenden Beiträge direkt vom Kinderkrankengeld abgezogen und an die Sozialversicherungsträger weitergeleitet – allerdings nur, wenn in diesen Bereichen Versicherungspflicht besteht.
Gut zu wissen: Während du Kinderkrankengeld beziehst, bleibt deine Krankenversicherung bei uns beitragsfrei.
Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?
Schritt 1: Dein Kind ist erkrankt. Du gehst mit ihm zum Kinderarzt. Hier teilst du mit, dass du berufstätig bist. Auch eine telefonische Krankschreibung ist möglich. Diese Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
- Das erkrankte Kind ist der Arztpraxis bereits persönlich bekannt
- Die Krankschreibung per Telefon ist medizinisch vertretbar. Die Entscheidung trifft der behandelnde Arzt
- Die Bescheinigung gilt für maximal 5 Kalendertage
Wichtig zu wissen: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung.
Schritt 2: Du erhältst eine Bescheinigung vom Kinderarzt über die Erkrankung deines Kindes und die Notwendigkeit einer Versorgung, dabei handelt es sich um das Attest „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“.
Schritt 3: Du legst deinem Arbeitgeber eine Kopie des Attests vor. Zudem reichst du die Bescheinigung und den Antrag auf Kinderkrankengeld bei uns ein. Gerne auch per App.
Schritt 4: Von deinem Arbeitgeber erhalten wir alle nötigen Informationen zur Berechnung deines Kinderkrankengeldes. Benötigen wir zusätzliche Informationen, kommen wir auf dich zu.
Schritt 5: Nach erfolgreicher Prüfung der oben genannten Voraussetzungen, überweisen wir das Kinderkrankengeld auf dein Konto.
Was ist bei der Steuererklärung zu beachten?
Wenn du Kinderkrankengeld erhalten hast, ist dies in deiner Steuererklärung anzugeben. Wir übermitteln die Höhe und die Zeiträume deines Kinderkrankengeldbezugs automatisch bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt.
Kurz nach der Übermittlung erhältst du von uns die entsprechende Finanzamtsbescheinigung per Post. Bitte bewahre diese gut auf, da du diese für deine Steuererklärung benötigst.
Mein Kind ist privat krankenversichert. Kann ich dennoch Kinderkrankengeld beantragen?
In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, selbst wenn das betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist.
Mein Anspruch auf Kinderkrankengeld ist ausgeschöpft. Was kann ich tun?
Wenn der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft ist, kann der verbleibende Anspruch des anderen Elternteils übertragen werden.
Die Übertragung setzt voraus, dass sowohl die Krankenkassen der Elternteile als auch der Arbeitgeber der Person, die von der Arbeit freigestellt werden soll, ihre Zustimmung erteilen.
Weiterer Anspruch auf Kinderkrankengeld –Mitaufnahme als Begleitperson bei stationärer Behandlung
Manchmal macht eine Erkrankung einen Krankenhausaufenthalt notwendig. Dies stellt insbesondere für Kinder eine große Herausforderung dar. Umso wichtiger ist es für dein Kind eine Bezugsperson an seiner Seite zu wissen.
Welche Voraussetzungen gelten für das Krankengeld bei Mitaufnahme als Begleitperson?
Voraussetzung ist, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind entweder unter 12 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung stellt hierfür eine Bescheinigung aus, die die medizinische Notwendigkeit und den Zeitraum der Mitaufnahme bestätigt.
Bei Kindern bis zu acht Jahren wird automatisch angenommen, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In diesem Fall muss nur die Aufenthaltsdauer von der Einrichtung bescheinigt werden.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für den Elternteil, der wegen der Mitaufnahme nicht arbeiten kann – unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.
Ist diese Leistung zeitlich begrenzt? Erfolgt eine Anrechnung auf die Dauer des Kinderkrankengeldes in häuslicher Umgebung?
Wenn du aus medizinischen Gründen während der stationären Behandlung deines Kindes als Begleitperson aufgenommen wirst, hast du für die gesamte Dauer der medizinisch notwendigen Maßnahme Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dieser Anspruch wird nicht auf die begrenzte Anzahl der Kinderkrankengeldtage bei häuslicher Betreuung angerechnet.
Kommen für die stationäre Mitaufnahme weitere Kosten auf mich zu?
Die Kosten für die Mitaufnahme von täglich 45,00 Euro rechnet das Krankenhaus direkt mit uns ab. Eine gesetzliche Zuzahlung entfällt.
Wie kann ich das Krankengeld bei Mitaufnahme als Begleitperson in Anspruch nehmen?
Wenn Eltern während der stationären Behandlung ihres Kindes als medizinisch notwendige Begleitperson aufgenommen werden, muss die stationäre Einrichtung (Krankenhaus, Vorsorge- oder Rehaeinrichtung) die medizinische Notwendigkeit und die Dauer der Mitaufnahme schriftlich bestätigen. Diese Bescheinigung dient als Nachweis für die Beantragung des Kinderkrankengeldes bei der BKK VDN.
Für Kinder bis zu acht Jahren wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung automatisch angenommen. In diesen Fällen genügt eine Bescheinigung, die ausschließlich die Dauer der Mitaufnahme dokumentiert.
Bestehen keine medizinischen Gründe für die Mitaufnahme der Begleitperson, beispielsweise bei persönlichen oder familiären Gründen, entfällt der Anspruch auf Kinderkrankengeld. In solchen Fällen wird keine Bescheinigung von der stationären Einrichtung ausgestellt. Ebenso ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn die Altersgrenzen überschritten werden. Sollte jedoch eine Begleitperson, insbesondere ein naher Angehöriger, bei einer stationären Behandlung eines Versicherten mit Behinderung nach § 44b SGB V Krankengeld beantragen wollen, empfiehlt sich ein persönliches Gespräch mit uns, um die Voraussetzungen individuell zu klären.
Unser Tipp: Beantrage das Kinderkrankengeld ganz einfach über unsere Service App. Falls du diese noch nicht nutzt – lade sie ganz einfach herunter.
Stand: 01.01.2025