Wir übernehmen für ärztlich verordnete Hilfsmittel die Kosten in Höhe der Vertragspreise oder der Festbeträge.
Hilfsmittel sind vielfältig. Sie sollen eine Behinderung vorbeugen oder ausgleichen, den Erfolg der Krankenbehandlung sichern und müssen die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Anforderungen an Qualität erfüllen sowie in den jeweiligen Produktgruppen gelistet sein.
Hilfsmittel sind zum Beispiel Hörgeräte, Brillen, Kontaktlinsen, Rollstühle, Badewannenlifter, Inkontinenzprodukte, Pflegebetten, orthopädische Schuhe, Einlagen, Blutdruck- oder Blutzuckermessgeräte, Kompressionsstrümpfe, Allergika-Bettwäsche, Elektrostimulationsgeräte oder Schlaftherapiegeräte.
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis mit allen gelisteten Hilfsmittel-Produktgruppen und den entsprechenden Indikationen findest du hier.
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Auf alle Besonderheiten in der Hilfsmittelversorgung können wir hier nicht eingehen. Aber gerade bei Einlagenversorgungen und Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) gibt es einen erhöhten Beratungsbedarf. Deshalb beachte bitte Folgendes:
Insbesondere für Kinder werden in den letzten Jahren vermehrt sensomotorische oder propriozeptive Einlagen verordnet bzw. empfohlen. Bei diesen Einlagen handelt es sich in der Regel um keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Wirksamkeit ist nicht nachgewiesen. Eine Kostenübernahme ist daher ausgeschlossen.
Kinder haben bis zu einem Alter von 17 Jahren Anspruch auf die Versorgung mit Brillen oder Kontaktlinsen. Ab einem Alter von 18 Jahren sind Sehhilfen aber nur noch verordnungsfähig, wenn schwere Sehbeeinträchtigungen, Augenverletzungen oder Augenerkrankungen vorliegen. Zudem übernehmen wir die Kosten bei einem Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit (Myopie / Hyperopie) oder mehr als 4 Dioptrien bei einer Hornhautverkrümmung (Astigmatismus). Wir zahlen Kosten für Brillengläser und Kontaktlinsen in Höhe der bundesweit vereinbarten Festbeträge. Diese müssen vertragskonform durch den zugelassenen Lieferanten direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Eine Privatrechnung mit dem Hinweis auf Erstattung der Festbeträge durch die Krankenkasse ist nicht zulässig.
Sofern bei dir keine der beschriebenen Voraussetzungen für eine Brillen- oder Kontaktlinsenversorgung vorliegt und du dich deshalb selbst versorgen musst, ist ein Zuschuss über unser Bonusprogramm BoNickel-Prime möglich.
Zuzahlung für Hilfsmittel
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme einen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der (mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro). Die Zuzahlung wird von der Krankenkasse einbehalten.
Verwahre die Belege über geleistete Zuzahlungen zur Erstattung.
Beispiel:
Du erhältst ein Hilfsmittel zum Abgabepreis von 60 Euro. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, also 6 Euro (mehr als 5, weniger als 10 Euro).
Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
Abweichend von der unter „Zuzahlung für Hilfsmittel“ beschriebenen Regelung leisten Versicherte für den Verbrauch bestimmter Hilfsmittel (z. B. Inkontinenzeinlagen) 10 Prozent des Abgabepreises je Packung, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation. Ein Mindestbetrag, wie bei Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, entfällt hier.
Die Zuzahlung ist auf einen maximalen Monatsbetrag von 10 Euro für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel aufgrund einer oder mehrerer Indikationen benötigt werden bzw. ob es sich um verschiedene Produkte handelt.
Einziehung der Zuzahlung
Die Zuzahlung ist direkt an den Leistungserbringer (z. B. Sanitätshaus oder Apotheke) zu leisten.
Unser Tipp: Bewahre die Belege über geleistete Zuzahlungen auf. So können wir dir zu viel gezahlte Beträge erstatten. Viele Apotheken führen sog. Zuzahlungslisten. Sofern du immer dieselbe Apotheke wählst, nutze diesen Service.
Verträge
Für einige Hilfsmittelprodukte haben wir individuell zugeschnittene Verträge mit Leistungserbringern abgeschlossen. Sie dienen dazu, eine qualitativ hochwertige Versorgung durch die Hilfsmittellieferanten zu gewährleisten.
Über unsere einzelnen Hilfsmittelverträge kannst du dich hier informieren:
- Real-Time-Messgeräte (rtCGM-Geräte)
- Kompressionstherapie
- Bandagen, Orthesen und Prothesen
- TENS-Versorgung
- Inko-Messsysteme
- aufsaugende Inkontinenzartikel
- Sauerstofftherapiegeräte
- Hilfsmittel zur Behandlung von schlafbezogenen Atmungsstörungen
- Hilfsmittel für beatmete und tracheotomierter Versicherte
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