Gehst du keiner beruflichen Tätigkeit nach und beziehst Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, bist du in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge werden direkt von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter abgeführt. Hast du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und kannst dich auch nicht beitragsfrei familienversichern, hast du die Möglichkeit, Freiwilliges Mitglied der BKK VDN zu werden.
Voraussetzung für eine Freiwillige Mitgliedschaft
Bestand zuletzt eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, kannst du dich auch als Freiwilliges Mitglied versichern. Beginn der Freiwilligen Versicherung ist der Tag, der auf das Ende der bisherigen Mitgliedschaft folgt.
Beitrag
Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung gilt für dich der ermäßigte Beitragssatz von 17,19 %. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt bei 3,60 %. Bei Mitgliedern, die die Elterneigenschaft erfüllen, wird der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung von 3,60 % ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert. Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Zuschlag von 0,60 %.
Die Beiträge werden als Prozentsatz von deinen tatsächlichen Einkünften berechnet. Hierzu zählen z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Unterhalt. Der Gesetzgeber schreibt für die Berechnung Einkunftsgrenzen vor, von denen die Beiträge berechnet werden. Hast du keine oder nur sehr geringe Einnahmen, werden dein Beiträge von mindestens 1.248,33 Euro berechnet. Übersteigen deine Einnahmen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 5.512,50 Euro, werden deine Beiträge maximal von dieser berechnet.
Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.248,33 Euro | ||
KV | 184,88 | |
PV | 44,94 | |
PVmZ | 52,43 | |
Gesamt ohne Zuschlag PV | 229,82 | |
Gesamt mit Zuschlag PV | 237,31 |
Besonderheiten bei der Beitragsberechnung
Ist dein Ehepartner nicht gesetzlich versichert, sind wir durch den Gesetzgeber verpflichtet, dessen Einkommen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Die Beiträge werden in diesem Fall mindestens von der Hälfte des Familieneinkommens berechnet (max. in Höhe der halben monatlichen Beitragsbemessungsgrenze = 2.756,25 Euro).
Wichtig: Reiche uns bitte neben dem Antrag zur Freiwilligen Versicherung für alle Einkünfte entsprechende Nachweise ein (einschließlich der Einkünfte des ggf. nicht gesetzlich versicherten Ehepartners).
Stand: 01.01.2025