Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bist du unter folgenden Voraussetzungen kostenfrei familienversichert:
- Schul- oder Berufsausbildung
- Wohnort im Inland
- keine eigene Krankenversicherung
- keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten
- keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit
- keine Überschreitung der Altersgrenze (ggf. verlängert um gesetzliche Dienstpflicht bzw. Freiwilligendienst); für Ehegatten gibt es keine Altersgrenze
- persönliches Einkommen (ohne Leistungen nach dem BAföG) übersteigt monatlich nicht 505,00 Euro (bzw. 538,00 Euro bei geringfügigen Beschäftigungen)
- mindestens ein Elternteil* oder Ehegatte/Lebenspartner ist Mitglied der BKK VDN
*Sofern ein Elternteil, und zwar der mit dem höheren Einkommen, nicht gesetzlich krankenversichert ist (z. B. privat versichert) und sein Gesamteinkommen die Versicherungspflichtgrenze (mehr als 5.775,00 Euro monatlich) übersteigt, ist eine kostenlose Familienversicherung nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn deine Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Besteht für dich nicht mehr die Möglichkeit einer Familienversicherung, kannst du dich Freiwillig versichern.
Beitragssatz
Du kannst dich bei uns zum ermäßigten Beitragssatz von 17,19 % versichern. Schüler einer (Berufs-)Fachschule zahlen 13,41 %. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.
Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 3,40 %. Wenn du die Elterneigenschaft erfüllst, wird der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) von 3,40 % um jeweils 0,25 % reduziert. Hast du das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder, zahlst du einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,60 %.
(Berufs-)Fachschüler entrichten ihren Beitrag analog der Studenten. Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist der Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Schüler einer nicht anerkannten (Berufs-)Fachschule leisten ihre Beiträge aus den tatsächlich erzielten Einkünften bzw. aus der folgenden Mindestentgeltgrenze (Mindestbemessungsgrenze) oder Höchstentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze).
Krankenversicherung (KV)
Pflegeversicherung (PV)
Pflegeversicherung mit Zuschlag (PVmZ)
Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.178,33 Euro | ||
KV | 202,55 | |
PV | 40,06 | |
PVmZ | 47,13 | |
Gesamt ohne Zuschlag PV | 242,61 | |
Gesamt mit Zuschlag PV | 249,68 |
Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175,00 Euro | ||
KV | 889,58 | |
PV | 175,95 | |
PVmZ | 207,00 | |
Gesamt ohne Zuschlag PV | 1.065,53 | |
Gesamt mit Zuschlag PV | 1.096,58 |
Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung des Bedarfssatzes nach dem BAföG in Höhe von 855,00 Euro | ||
KV | 114,66 | |
PV | 29,07 | |
PVmZ | 34,20 | |
Gesamt ohne Zuschlag PV | 143,73 | |
Gesamt mit Zuschlag PV | 148,86 |
Von der BKK VDN benötigte Unterlagen
Schüler einer (Berufs-)Fachschule reichen uns bitte eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs ein, aus der auch der Umfang des Unterrichts (z. B. Ganztagsunterricht) hervorgeht.
Stand: Stand: 01.01.24