Du bist in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn du während der zweiten Hälfte deines Berufslebens mindestens 90 % der Zeit in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert warst (Vorversicherungszeit).
Als Berufsleben gilt die Zeit ab Beginn deiner ersten Erwerbstätigkeit bis zu dem Tag, an dem du deinen Rentenantrag stellst. Ob du die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllt hast, prüfen wir für dich und erledigen dann alles Weitere.
Die Beiträge werden wie folgt direkt von deiner Rente einbehalten.
Krankenversicherung (KV) | = | 17,79 % |
Pflegeversicherung* (PV) | = | 3,40 % |
Pflegeversicherung mit Zuschlag* (PVmZ) | = | 4,00 % |
*(PV) Wenn du die Elterneigenschaft erfüllst, wird der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert.
*(PVmZ) Gilt für dich, sofern du nach dem 31.12.1939 geboren und kinderlos bist.
Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Beiträgen zur Krankenversicherung aus deiner gesetzlichen Rente.
Was passiert, wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt wurde?
Dann kommt entweder eine Familienversicherung oder eine Freiwillige Versicherung in Betracht.
Bist du verheiratet und deine monatlichen Einkünfte (z. B. Rente, Versorgungsbezüge, Zinsen) betragen max. 505,00 Euro bzw. 538,00 Euro bei Ausübung eines Minijobs, kannst du dich beitragsfrei über deinen Ehe- oder Lebenspartner versichern.
Freiwillig versichern kannst du dich, wenn dein Einkommen die o. g. Grenze übersteigt. Dafür werden sämtliche Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Beitragsberechnung herangezogen. Aus der Rente und den Versorgungsbezügen ist der allgemeine Beitragssatz von 17,79 % zu entrichten. Für andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) gilt der ermäßigte Beitragssatz von 17,19 %.
Du zahlst den Beitrag auf sämtliche Bruttoeinnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Höchstentgeltgrenze) von aktuell 5.175,00 Euro.
Sollten deine tatsächlichen Einkünfte unterhalb der Mindestbemessungsgrenze (Mindestentgeltgrenze) in Höhe von 1.178,33 Euro liegen, werden deine Beiträge dennoch aus diesem Betrag berechnet.
Ist dein Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert, werden bei der Berechnung deiner Beiträge dessen Einnahmen berücksichtigt.
Stand: 01.11.24