Versicherungsschutz für Rentner

Du hast in deinem Leben viel erreicht und so einiges erlebt – nun beginnt ein neuer, freier Lebensabschnitt. Die BKK VDN unterstützt dich in allen Gesundheitsfragen während deiner Rente, damit du diese Zeit in vollen Zügen genießen kannst.

Den Antrag auf Rente stellst du bei der Deutschen Rentenversicherung. Nachdem dein Antrag geprüft wurde, leiten sie ihn an uns weiter. Dann überprüfen wir, wie dein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz derzeit aussieht, und melden diese Informationen an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Falls du schon vor Renteneintritt bei der BKK VDN versichert warst, ändert sich für dich nichts.

Du kannst dich als Rentner oder Rentnerin bei der BKK VDN krankenversichern, wenn du:

  • eine Rente beantragt hast oder bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehst – das gilt allerdings nicht, wenn du ausschließlich eine Pension oder eine private Rente erhältst,
  • in der zweiten Hälfte deines Arbeitslebens zu mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert warst.

Solltest du diese Voraussetzungen nicht erfüllen, hast du die Möglichkeit, dich freiwillig gesetzlich bei uns zu versichern. Dann sprich uns einfach an.

Zusätzlich rechnen wir pauschal drei Jahre pro Kind auf deine Vorversicherungszeit an – vorausgesetzt, die Kinder wurden bis zum Tag deines Rentenantrags geboren und es handelt sich um leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder oder Pflegekinder.

Die Beiträge werden wie folgt direkt von deiner Rente einbehalten.

*(PV) Wenn du die Elterneigenschaft erfüllst, wird der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert.

*(PVmZ) Gilt für dich, sofern du nach dem 31.12.1939 geboren und kinderlos bist.

Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hälftig an den Beiträgen zur Krankenversicherung aus deiner gesetzlichen Rente.

Was passiert, wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt wurde?

Dann kommt entweder eine Familienversicherung oder eine Freiwillige Versicherung in Betracht.

Bist du verheiratet und deine monatlichen Einkünfte (z. B. Rente, Versorgungsbezüge, Zinsen) betragen max. 535 Euro bzw. 556 Euro bei Ausübung eines Minijobs, kannst du dich beitragsfrei über deinen Ehe- oder Lebenspartner versichern.

Freiwillig versichern kannst du dich, wenn dein Einkommen die o. g. Grenze übersteigt. Dafür werden sämtliche Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Beitragsberechnung herangezogen. Aus der Rente und den Versorgungsbezügen ist der allgemeine Beitragssatz von 17,79 % zu entrichten. Für andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) gilt der ermäßigte Beitragssatz von 17,19 %.

Du zahlst den Beitrag auf sämtliche Bruttoeinnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Höchstentgeltgrenze) von aktuell 5.512,50 Euro.

Sollten deine tatsächlichen Einkünfte unterhalb der Mindestbemessungsgrenze (Mindestentgeltgrenze) in Höhe von 1.248,33 Euro liegen, werden deine Beiträge dennoch aus diesem Betrag berechnet.

Ist dein Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert, werden bei der Berechnung deiner Beiträge dessen Einnahmen berücksichtigt.

Stand: 01.07.2025