Versicherungsschutz für Student*innen

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bist du unter folgenden Voraussetzungen kostenfrei familienversichert:

  • Schul- oder Berufsausbildung
  • Wohnort im Inland
  • keine eigene Krankenversicherung
  • keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Student*innen
  • keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit
  • keine Überschreitung der Altersgrenze (ggf. verlängert um gesetzliche Dienstpflicht bzw. Freiwilligendienst); für Ehegatten gibt es keine Altersgrenze
  • persönliches Einkommen (ohne Leistungen nach dem BAföG) übersteigt monatlich nicht 505,00 Euro (bzw. 538,00 Euro bei geringfügigen Beschäftigungen)
  • mindestens ein Elternteil* oder Ehegatte/Lebenspartner ist Mitglied der BKK VDN

 

*Leider können wir dich nicht familienversichern, wenn ein Elternteil, und zwar der mit dem höheren Einkommen, nicht gesetzlich krankenversichert ist (z. B. privat versichert) und sein Gesamteinkommen die Versicherungspflichtgrenze (mehr als 5.775,00 Euro monatlich) übersteigt. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn deine Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Die Krankenversicherung der Student*innen (KVdS)


Bei der KVdS handelt es sich um eine Pflichtversicherung, die mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule beginnt. Auf den Vorlesungsbeginn oder die tatsächliche Teilnahme an den Vorlesungen kommt es nicht an. Versicherungspflicht als Student besteht für dich bis zum Ende des Semesters, indem du das 30. Lebensjahr vollendest. Eine Verlängerung ist aus familiären oder persönlichen Gründen möglich.

Deine Mitgliedschaft endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das du dich zuletzt eingeschrieben hast, bei Studienende mit dem Ende des Semesters.

Die Krankenversicherung der Student*innen kommt nicht zum Tragen, wenn du z. B. in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehst, familienversichert oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig bist.


Leistungen

Als Student*in erhältst du die gleichen Leistungen wie alle anderen Mitglieder der BKK VDN (Ausnahme: Krankengeld).

Dein Beitrag pro Monat in Euro

Krankenversicherung144,66
Pflegeversicherung27,61
Pflegeversicherung mit Zuschlag* (PVmZ) 32,48

*(PV) Wenn du die Elterneigenschaft erfüllst, wird der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert.

*(PVmZ) Gilt für dich, sofern du das 23. Lebensjahr vollendet hast und kinderlos bist.


Die Beiträge sind in der Regel für das gesamte Semester im Voraus fällig. Mit Erteilung einer Einzugsermächtigung  ist auch eine monatliche Zahlung möglich.

Wenn du Leistungen nach dem BAföG bekommst, kann ein monatlicher Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag geleistet werden. Nähere Informationen dazu erhältst du bei dem für dich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.


Wenn du dich von der Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V befreien lassen möchtest, reiche bitte einen formlosen Antrag bei uns ein. Wichtig ist, dass uns dieser Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem du versicherungspflichtig geworden bist, vorliegt und du einen Nachweis über eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall (Private Versicherung) erbringst.

Freiwillige Mitgliedschaft


Besteht für dich weder die Möglichkeit einer Familienversicherung noch einer Studentischen Krankenversicherung (KVdS), kannst du dich Freiwillig versichern.

Voraussetzung hierfür ist, dass zuletzt eine Mitgliedschaft in einer Gesetzlichen Krankenkasse bestand. Beginn der Freiwilligen Versicherung ist der Tag, der auf das Ende der bisherigen Mitgliedschaft folgt.


Beitragssatz

Du kannst dich bei uns zum ermäßigten Beitragssatz von 17,19 % versichern. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,40 %. Bei Mitgliedern, die die Elterneigenschaft erfüllen, wird der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung von 3,40 % ab dem zweiten bis zum fünften Kind (unter 25 Jahren) um jeweils 0,25 % reduziert. Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen zusätzlich einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,60 %. Die Beiträge werden als Prozentsatz von deinem tatsächlichen Einkommen berechnet.

Bitte beachte, dass der Gesetzgeber für die Beitragsbemessung Mindest- und Höchstentgeltgrenzen (Mindestbemessungs- und Beitragsbemessungsgrenze) vorschreibt.

Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.178,33Euro
KV202,55
PV40,06
PVmZ47,13
Gesamt ohne Zuschlag PV242,61
Gesamt mit Zuschlag PV249,68

Werte in Euro

  Monatliche Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175,00 Euro
KV889,58
PV175,95
PVmZ207,00
Gesamt ohne Zuschlag PV1.065,53
Gesamt mit Zuschlag PV1.096,58

Werte in Euro

 


Besonderheiten bei der Beitragsberechnung

Ist dein*e Ehepartner*in nicht gesetzlich versichert, sind wir durch den Gesetzgeber verpflichtet, sein / ihr Einkommen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Die Beiträge werden in diesem Fall mindestens von der Hälfte des Familieneinkommens berechnet (max. in Höhe der halben monatlichen Beitragsbemessungsgrenze = 2.587,50 Euro).

Wichtig:

Bitte reiche die Studienbescheinigungen (pro Semester) ein.

Stand: 01.11.24