Zuzahlungen

Als BKK VDN-Versicherter bekommst du die meisten Leistungen und Behandlungen komplett kostenfrei. Für einige medizinische Leistungen ist vom Gesetzgeber jedoch eine Zuzahlung vorgesehen – das gilt für alle Versicherten ab 18 Jahren. Bei Fahrkosten betrifft das sogar auch Kinder und Jugendliche unter 18.

Aber keine Sorge: Diese Zuzahlungen musst du nur bis zu deiner persönlichen Belastungsgrenze leisten. Alles, was darüber hinausgeht, übernehmen wir für dich.

Wann fallen Zuzahlungen an?

Zuzahlungen betreffen vor allem Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Heilmittel wie Physiotherapie und einige Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Hörgeräte. In der Regel zahlst du 10 % der Kosten, mindestens aber 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro.

Für diese Leistungen müssen Zuzahlungen entrichtet werden:

  • Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung (10 Euro je Kalendertag, maximal 28 Tage im Jahr)
  • Zuzahlung zur Anschlussrehabilitation (10 Euro je Kalendertag, maximal 28 Tage im Jahr)
  • Zuzahlung zur Mutter- oder Vater-Kind-Kur (10 Euro je Kalendertag für die gesamte Kurdauer)
  • Zuzahlung zu Vorsorgekuren / Rehakuren (10 Euro je Kalendertag für die gesamte Kurdauer)
  • Zuzahlung zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (10 % der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro)
  • Zuzahlung zu Heilmitteln, z. B. Ergotherapie, Krankengymnastik (10 % der Kosten zzgl. 10 Euro je Verordnung)
  • Zuzahlung zu häuslicher Krankenpflege (10 % der Kosten für längstens 28 Tage, zzgl. 10 Euro je Verordnung)
  • Zuzahlung zu Hilfsmitteln, z. B. Hörgerät, Rollstuhl (10 % der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro)
  • Fahrkosten zur stationären Behandlung (10 % der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro)
  • Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nach vorheriger Genehmigung der BKK VDN (10 % der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro)


Befreiung von Zuzahlungen

Wenn deine Zuzahlungen eine bestimmte Grenze überschreiten, kannst du dich befreien lassen. Diese Belastungsgrenze liegt bei 2 % deines jährlichen Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke sogar nur bei 1 %. Dafür sammelst du einfach alle Quittungen und reichst sie bei uns ein. Erreichst du die Grenze, bekommst du eine Befreiungsbescheinigung und musst für den Rest des Jahres nichts mehr zu zahlen. Alternativ kannst du die Summe auch im Voraus zahlen.

Du bist chronisch krank, wenn:

  • du Pflegegrad 3 oder höher hast,
  • ein Grad der Behinderung von mindestens 60 % vorliegt, oder
  • ohne Behandlung deine Erkrankung lebensbedrohend oder schwer beeinträchtigend wäre.

Die Bescheinigung über eine chronische Erkrankung erhältst du von uns oder deinem behandelnden Arzt. Sie muss spätestens nach zwei Jahren erneut vorgelegt werden.

Zuzahlungsgrenze für Familien

Bei Familien werden Einkommen und Zuzahlungen zusammengerechnet. Freibeträge gibt es für Kinder (9.600 Euro pro Kind) und Partner (6.741 Euro).

Unser Tipp:
Bewahre die Belege über geleistete Zuzahlungen auf. So können wir dir zu viel gezahlte Beträge erstatten.

Außerdem führen Apotheken sog. Zuzahlungslisten. Sofern du immer dieselbe Apotheke aufsuchst, nutze diesen Service und lasse dir die Liste über deine Zuzahlungen aushändigen.

Antrag Zuzahlungen

Stand: 01.01.2025