Anstatt Sachleistungen über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch zu nehmen, kannst du dich auch für die Kostenerstattung entscheiden.
Fordere die Wahlerklärung an und fülle sie vor Inanspruchnahme der Leistungen aus.
Bitte beachte:
Die Wahl der Kostenerstattung sollte wohl überlegt sein, denn diese Entscheidung bringt einige Konsequenzen mit sich:
- du bist mindestens drei Monate an die Kostenerstattung gebunden.
- Eine Kostenerstattung ist nur möglich, wenn du zugelassene Vertragspartner der Gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nimmst und es sich um zugelassene Vertragsleistungen handelt.
- Eine Inanspruchnahme von Leistungserbringern, die keine Vertragspartner sind, muss vorab von uns genehmigt werden.
- Die zu erstattenden Beträge werden um die ggf. anfallenden gesetzlichen Zuzahlungen und die Verwaltungskosten (5 % vom Erstattungsbetrag, max. 40 Euro) gekürzt, dabei werden die Verwaltungskosten pro Rechnung abgezogen.
- Art und Umfang der erhaltenden Maßnahmen sind durch spezifische Rechnungen und ggf. Verordnungen nachzuweisen. Sofern Arznei-, Verband- und Hilfsmittel in Anspruch genommen werden, müssen diese auf einem Kassenrezept (Musterformular) mit dem Vermerk „Kostenerstattung“ verordnet sein. Heilmittel müssen zudem vorab von uns genehmigt werden. Zur Erstattung der Kosten reiche bitte die Rechnungen und Verordnungen mit Angabe deiner Bankverbindung ein.
- Der Umfang der Kostenerstattung ist bis zur Sachleistungshöhe beschränkt. Damit sind erhebliche Eigenanteile möglich.
- Die eGK muss ggf. zurückgegeben werden.
Die Kostenerstattung kannst du für alle Leistungen, ambulante ärztliche, ambulante zahnärztliche oder stationäre Versorgung wählen. Es ist auch möglich, sich im Rahmen der Kostenerstattung nur für veranlasste Leistungen (z. B. Arzneimittel, Heilmittel) zu entscheiden.
Stand: 01.01.24