Unterstützung für pflegende Angehörige

Pflege verändert das Leben – wir unterstützen dich dabei

Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, stellt das den Alltag oft komplett auf den Kopf. Plötzlich sind Organisationstalent, viel Zeit und emotionale Stärke gefragt – für dich und die Person, die du pflegst.

In dieser besonderen Situation bist du nicht allein. Die BKK VDN steht dir mit umfassender Unterstützung zur Seite – damit du dich auf das konzentrieren kannst, was wirklich zählt: die bestmögliche Betreuung deines Angehörigen und deine eigene Gesundheit.

Ausfall der Pflegeperson

Die Pflege durch Angehörige ist für viele Menschen unverzichtbar – und gleichzeitig mit viel Verantwortung verbunden. Vor allem, wenn die Pflegeperson zusätzlich berufstätig ist oder sich um die eigene kleine Familie kümmert, kann der Pflegealltag zur Herausforderung werden. Was tun, wenn sie einmal ausfällt?

Die BKK VDN steht euch zur Seite – mit persönlicher Beratung und finanzieller Unterstützung.

Verhinderungspflege – wenn deine Pflegeperson mal eine Pause braucht

Auch Pflegepersonen brauchen mal Zeit für sich – sei es wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen. In solchen Fällen übernehmen wir die Kosten für eine Ersatzpflegekraft oder die Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

Das bieten wir dir:

  • Bis zu 3.539 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege
  • Maximal 8 Wochen im Jahr
  • Voraussetzung: Pflegegrad 2 oder höher

Es handelt sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Die Pflege muss zuvor mindestens 6 Monate durch eine private Pflegeperson zu Hause erfolgt sein (ein Pflegegrad in dieser Zeit ist nicht zwingend erforderlich).

Pflegegeld während der Verhinderungspflege

Wenn du zuvor Pflegegeld bekommen hast, bleibt dein Anspruch teilweise bestehen:

Die Hälfte deines bisherigen Pflegegeldes wird für bis zu 56 Tage im Kalenderjahr weitergezahlt.

Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege bekommst du sogar das volle Pflegegeld.

Stundenweise Verhinderungspflege – flexibel entlastet im Pflegealltag

Auch wer mit viel Engagement Angehörige pflegt, braucht ab und zu Zeit für sich – sei es für einen Arzttermin, ein Hobby oder andere private Erledigungen. Genau dafür gibt es die stundenweise Verhinderungspflege.

Diese greift, wenn du als Pflegeperson an weniger als acht Stunden am Tag verhindert bist. Wichtig dabei: Deine grundsätzliche Bereitschaft zur Pflege bleibt bestehen.

Gut zu wissen:

Die stundenweise Verhinderungspflege wird nur auf den maximalen Erstattungsbetrag von 3.539, Euro angerechnet – nicht aber auf die Höchstdauer von 56 Tagen im Jahr.

Und das Beste: Für den Zeitraum bekommst du das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.

Hier findest du den Antrag auf Verhinderungspflege sowie weitere Informationen.

Kurzzeitpflege – schnelle Hilfe, wenn Pflege plötzlich nötig wird

Manchmal tritt Pflegebedürftigkeit unerwartet ein – etwa nach einer Operation, einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer schweren Erkrankung. In solchen Fällen kannst du auf unsere Unterstützung zählen: mit der Kurzzeitpflege, auch wenn du (noch) keinen Pflegegrad oder nur Pflegegrad 1 hast.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ermöglicht dir eine vorübergehende Betreuung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung – zum Beispiel, wenn die Versorgung zu Hause noch nicht sichergestellt ist.

Wer kann sie nutzen – auch ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1?

Du hast Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn:

  • du kurzfristig pflegebedürftig wirst (z. B. nach einer OP),
  • die ambulante Pflege vorübergehend nicht ausreicht,
  • und ein ärztliches Attest die Notwendigkeit bestätigt.

Was übernimmt die BKK VDN?

Bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr Kostenübernahme bis zu 3.539 Euro für pflegebedingte Aufwendungen und medizinische Betreuung. Es handelt sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Wichtig:
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung musst du selbst tragen. Sollten die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können, kann unter Umständen auch das Sozialamt einspringen.


Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht oder nicht ausreichend möglich ist – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer akuten Krise – hast du mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf vollstationäre Kurzzeitpflege.

Das gilt zum Beispiel:

  • wenn du nach dem Krankenhaus noch nicht in dein gewohntes Umfeld zurückkehren kannst
  • wenn die Versorgung zu Hause oder in einer Tages-/Nachtpflegeeinrichtung vorübergehend nicht sichergestellt werden kann

Die Pflegekasse übernimmt:

bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr bis zu 3.539 Euro für pflegebedingte Kosten und Behandlungspflege (Dieser Betrag kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.)

Pflege und Familienpflegezeit – Zeit für das, was zählt

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird – etwa durch einen Unfall oder eine Erkrankung – brauchst du Zeit, um dich zu kümmern. Mit den Regelungen zur Pflege- und Familienpflegezeit kannst du Beruf und Pflege besser miteinander vereinbaren. Die BKK VDN unterstützt dich dabei.

Kurzzeitige Freistellung: bis zu 10 Tage Pflegezeit

Du kannst dich kurzfristig bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen.

Das gilt:

  • Ganz unabhängig von der Unternehmensgröße
  • Sofort nutzbar, auch ohne vorherige Ankündigung in akuten Situationen
  • Flexibel: am Stück oder tageweise möglich

Wichtig zu wissen:

Die 10 Tage gelten pro pflegebedürftiger Person. Mehrere Angehörige können sich die 10 Tage teilen.
Wird die Pflegezeit vorzeitig beendet, informiere deinen Arbeitgeber bitte schriftlich.

Pflegezeit bis zu 6 Monate

Reicht die kurzfristige Freistellung nicht aus, kannst du dich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise unbezahlt freistellen lassen – auch mit einem Minijob (bis 556 Euro monatlich).

Voraussetzungen:

  • Dein Arbeitgeber beschäftigt mindestens 16 Personen
  • Du möchtest einen nahen Angehörigen selbst pflegen
  • Die Pflege kann nicht ausschließlich durch externe Dienste erfolgen

Unser Tipp:
Ist dein Arbeitgeber kleiner, kannst du die Pflegezeit trotzdem freiwillig mit ihm vereinbaren.

Familienpflegezeit bis zu 24 Monate

Wenn du einen Angehörigen länger begleiten möchtest, kannst du deine Arbeitszeit auf bis zu zwei Jahre reduzieren – und bleibst trotzdem beruflich aktiv.

Voraussetzungen:

  • Dein Arbeitgeber beschäftigt mindestens 26 Personen
  • Du pflegst einen Angehörigen mit einem anerkannten Pflegegrad
  • Du arbeitest weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche

Die Familienpflegezeit kann direkt an eine Pflegezeit anschließen – insgesamt sind maximal 24 Monate möglich.

Wichtig dabei:

  • Teile deinem Arbeitgeber Beginn, Dauer und Umfang schriftlich mit
  • Auch eine vorzeitige Beendigung muss sofort schriftlich gemeldet werden
  • Auch Auszubildende können Familienpflegezeit beantragen

In kleinen Betrieben (unter 26 Mitarbeitende):

Hier besteht kein gesetzlicher Anspruch, aber du kannst eine individuelle Lösung mit deinem Arbeitgeber vereinbaren.

Gut zu wissen:

  • Pflegezeit ist unbezahlt, aber du bleibst sozialversichert
  • Es gibt Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung, z. B. durch ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
  • Du kannst Pflegezeit vollständig oder in Teilzeit nehmen
  • Dein Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit verlangen.

Finanzielle Absicherung während der Pflegezeit

Wenn du einen Angehörigen pflegst, stellt sich schnell die Frage nach dem Einkommen. Hier findest du die wichtigsten Infos zur finanziellen Unterstützung:

  • Arbeitest du während der Pflegezeit in Teilzeit weiter, bekommst du für die geleistete Arbeit weiterhin Gehalt.
  • Bei einer vollständigen Freistellung bekommst du kein Gehalt.
  • Eine vergleichbare Sozialleistung wie beim Elterngeld gibt es derzeit nicht. Der oder die Pflegebedürftige kann dir jedoch das Pflegegeld der Pflegekasse freiwillig überlassen.

Unser Tipp:
Du kannst beim Bundesamt für Familie ein zinsloses Darlehen für die Pflegezeit beantragen.

Pflegeunterstützungsgeld – finanzielle Hilfe, wenn du kurzfristig für Angehörige da sein musst

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, ist schnelles Handeln gefragt – und oft auch eine Auszeit vom Job. Damit du in dieser Situation keine finanziellen Sorgen haben musst, gibt es das Pflegeunterstützungsgeld.

Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Es springt ein, wenn du dich kurzfristig von der Arbeit freistellen lässt, um einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation zu begleiten, z. B. nach einem Unfall oder Krankenhausaufenthalt.

Wer kann Pflegeunterstützungsgeld erhalten?

Du hast Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, wenn:

  • du gesetzlich krankenversichert bist (auch familienversichert reicht aus),
  • du berufstätig bist,
  • ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, und du ihn in dieser akuten Situation selbst pflegst oder die Pflege organisierst.

Gut zu wissen:
Auch mehrere Angehörige können sich die Freistellung und damit das Pflegeunterstützungsgeld teilen.

Wie lange wird gezahlt?

Du kannst dich bis zu 10 Arbeitstage freistellen lassen. In dieser Zeit zahlt dir die BKK VDN Pflegeunterstützungsgeld als Ersatz für dein entfallendes Einkommen.

Wie viel wird gezahlt?

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich – ähnlich wie beim Kinderkrankengeld – nach deinem regelmäßigen Einkommen. Es beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

So beantragst du das Pflegeunterstützungsgeld:

  • Lass dir vom Arzt oder Krankenhaus die akute Pflegebedürftigkeit deines Angehörigen bestätigen.
  • Informiere deinen Arbeitgeber über deine geplante Freistellung.
  • Reiche die Bescheinigung und den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei uns ein.

Kündigungsschutz während der Pflegezeit – du kümmerst dich. Dein Arbeitsplatz bleibt.

Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird, möchtest du für ihn da sein – ob für ein paar Tage oder über einen längeren Zeitraum. In dieser Zeit brauchst du Sicherheit. Die gute Nachricht: Dein Arbeitsplatz ist geschützt.

Was bedeutet das genau?

Während deiner Pflegezeit oder einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung darf dir nicht gekündigt werden – egal, ob du vollständig oder nur teilweise freigestellt bist.

Der Kündigungsschutz beginnt, sobald du die Pflegezeit bei deinem Arbeitgeber anmeldest oder deinen Anspruch auf eine kurzfristige Freistellung geltend machst.

Der Schutz gilt für alle Beschäftigten – auch für Auszubildende und Minijobber.

Und danach?

Nach der Pflegezeit hast du das Recht, wieder in deinen Beruf zurückzukehren – und zwar zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie vorher. Wenn du während der Familienpflegezeit in Teilzeit gearbeitet hast, kannst du anschließend wieder in deine ursprüngliche Vollzeitstelle zurückkehren. Auch für Auszubildende gilt: Die Ausbildung wird nach der Freistellung ganz normal fortgesetzt.

Die Pflegesituation verändert sich? Kein Problem.

Wenn sich die Situation früher als erwartet verändert – zum Beispiel durch eine Besserung oder einen Trauerfall – kannst du die Pflegezeit auch vorzeitig beenden. Wichtig ist nur, dass du deinen Arbeitgeber sofort schriftlich informierst.

Dein Einsatz verdient Sicherheit – wir unterstützen dich dabei.

Bei Fragen zu deiner individuellen Situation sind wir gerne für dich da!

Begleitung in der letzten Lebensphase – Zeit für das Wesentliche

Wenn ein naher Angehöriger am Ende seines Lebens steht, zählt vor allem eins: gemeinsame Zeit. Um dir diese zu ermöglichen, kannst du dich bis zu drei Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen – mit Unterstützung der BKK VDN.

Was ist möglich?

Du kannst dich bis zu 3 Monate von der Arbeit freistellen lassen – ganz oder in Teilzeit. Dies ist auch möglich, wenn der Angehörige in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung versorgt wird. Es geht nicht um Pflege im klassischen Sinn – sondern darum, den Abschied bewusst zu gestalten

Gut zu wissen:

  • Es ist kein Pflegegrad erforderlich
  • Dein Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung verlangen, die die Situation deines Angehörigen bestätigt
  • Die Freistellung kann sofort in Anspruch genommen werden – z. B. bei einer akuten Verschlechterung

Soziale Absicherung für pflegende Angehörige – weil dein Einsatz zählt

Wer sich liebevoll um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, leistet Großartiges – oft ohne Bezahlung und neben dem eigenen Alltag. Damit du in dieser Zeit gut abgesichert bist, unterstützt dich die Pflegeversicherung in den wichtigsten Bereichen der sozialen Sicherung: Rente, Arbeitslosigkeit und Unfallversicherung.

Rentenversicherung – für später vorsorgen

Wenn du einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 bis 5 regelmäßig nicht erwerbsmäßig (ehrenamtlich) zu Hause pflegst, zahlt die Pflegekasse für dich Beiträge zur Rentenversicherung – auch wenn du nebenbei arbeitest (bis zu 30 Stunden pro Woche).

Voraussetzungen:

  • Du pflegst mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage
  • Die gepflegte Person erhält Pflegegeld oder Kombinations-/Sachleistungen

Je höher der Pflegegrad und je intensiver die Pflege, desto mehr wird in deine Rente eingezahlt. Die Beiträge fließen direkt auf dein persönliches Rentenkonto.

PflegegradBezogene LeistungMonatlicher Rentenbeitrag (in Euro)
2Pflegegeld188,07
2Kombinationsleistung159,86
2Pflegesachleistung131,65
3Pflegegeld299,53
3Kombinationsleistung254,60
3Pflegesachleistung209,67
4Pflegegeld487,60
4Kombinationsleistung414,46
4Pflegesachleistung341,32
5Pflegegeld696,57
5Kombinationsleistung592,08
5Pflegesachleistung487,60

Arbeitslosenversicherung – für deinen Neustart danach

Wenn du deine Berufstätigkeit unterbrichst oder kein Arbeitslosengeld mehr beziehst, weil du einen Angehörigen pflegst, bleibst du trotzdem arbeitslosenversichert.

Das bedeutet:

Die Pflegekasse zahlt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Voraussetzung: Du warst vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig beschäftigt oder hast Arbeitslosengeld bezogen

Vorteil für dich:

Sollte dir der Wiedereinstieg nach der Pflegezeit nicht sofort gelingen, kannst du weiterhin Arbeitslosengeld beantragen und Fördermaßnahmen der Arbeitsagentur nutzen.

Unfallversicherung – sicher im Pflegealltag

Auch während der häuslichen Pflege bist du gesetzlich unfallversichert – etwa bei Stürzen oder Verletzungen, die im Rahmen deiner Pflegetätigkeit passieren.

Voraussetzungen:

  • Du pflegst einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 bis 5
  • Mindestens 10 Stunden pro Woche, auf mindestens zwei Tage verteilt

So bist du auch im Alltag der Pflege gut geschützt – falls doch einmal etwas passiert.

Verbesserung der Lebenssituation

Pflegende Angehörige leisten jeden Tag Unglaubliches – doch die Belastung kann groß sein. Wir unterstützen dich dabei, deine Situation zu erleichtern, neue Kraft zu schöpfen und die Lebensqualität für dich und deine Familie zu verbessern. Hier findest du praktische Hilfen, Informationen und Angebote, die dir den Pflegealltag erleichtern und dir zeigen: Du bist nicht allein.

Pflegeberatung – persönlich, individuell und kostenfrei

Gute Pflege beginnt mit guter Beratung. Deshalb bieten wir dir und deinen Angehörigen jederzeit eine individuelle und kostenfreie Pflegeberatung an.

Dein persönlicher Ansprechpartner:

Marc Seebach

TEL 02304 9826-263
FAX 02304 9826-500
MAIL marc.seebach@bkk-vdn.de

Bei Bedarf vermitteln wir dir auch einen individuellen und kostenlosen Pflegeberater. Bitte setzte dich mit uns in Verbindung. Die Beratung kann bei dir zu Haus erfolgen oder auch telefonisch.

Die Pflegeberater helfen dir bei Anträgen, formalen und organisatorischen Fragen und entwickeln mit dir gemeinsam einen sogenannten Versorgungsplan, in dem der Pflegebedarf aufgeführt und die dafür notwendigen Hilfen festgelegt werden.

Unsere Beratung unterstützt dich bei:

  • Fragen rund um Pflegeleistungen und Anträge
  • Organisatorischen und formalen Themen
  • Der Entwicklung eines Versorgungsplans, abgestimmt auf den Pflegebedarf

Wenn du möchtest, vermitteln wir dir auch gerne einen zertifizierten Pflegeberater, der dich zu Hause oder telefonisch berät.

Pflegekurse – Wissen, das Sicherheit schafft

Pflege will gelernt sein – wir helfen dir dabei. Gemeinsam mit unserem Partner spectrum|K bieten wir verschiedene Pflegekurse für Angehörige an. Auch Volkshochschulen, Sozialstationen und andere Einrichtungen bieten solche Schulungen bundesweit an.

Inhalte der Kurse:

  • Beratung zu deinen Fragen rund um die Pflege
  • Praktische Anleitungen zur Pflege deines Angehörigen
  • Tipps und Infos zu Hilfsmitteln, die den Alltag erleichtern
  • Übersicht zu weiteren Leistungen und Unterstützungsangeboten

Ziele der Pflegekurse:

  • Dich sicher und kompetent in deiner Pflegeaufgabe begleiten
  • Dir helfen, ein Entlastungsnetzwerk aufzubauen
  • Rückenschonende Hebe- und Pflegetechniken vermittel
  • Den Wohnraum gemeinsam pflegegerecht gestalten

Du möchtest einen Pflegekurs vor Ort machen?
Dann melde dich direkt bei der spectrum|K-Pflegehotline:

0800 7237267 (kostenfrei)

PflegeCoach online – dein digitaler Begleiter im Pflegealltag

Pflege bedeutet Verantwortung, Engagement – und manchmal auch viele Fragen. Gut zu wissen: Du bist damit nicht allein.

Mit dem PflegeCoach online unterstützt dich die BKK VDN in deiner Rolle als pflegender Angehöriger oder ehrenamtliche Pflegeperson – kostenfrei, flexibel und alltagsnah.

Das Online-Angebot wird in Zusammenarbeit mit unserem Partner spectrum|K bereitgestellt.

Was ist der PflegeCoach online?

Der PflegeCoach ist ein digitales Lernportal, das dir mit praktischen Online-Kursen den Pflegealltag erleichtert – egal, ob du neu in der Pflege bist oder bereits Erfahrung hast.

Du kannst die Kurse jederzeit starten, in deinem eigenen Tempo lernen und gezielt die Themen auswählen, die für dich gerade wichtig sind.

Das bekommst du:

Aktuell stehen dir acht praxisnahe Online-Kurse zur Verfügung:

  • Nachbarschaftshilfe I & II
  • Grundlagen der häuslichen Pflege
  • Alzheimer und Demenz
  • Wohnen im Alter
  • Selbstfürsorge durch Achtsamkeit
  • Pflegen bei Inkontinenz
  • Pflegen nach einem Schlaganfall
  • Sicherheit im Pflegealltag

Wer kann teilnehmen?

Du kannst den PflegeCoach nutzen, wenn:

  • du oder die pflegebedürftige Person bei der BKK VDN versichert seid
  • du als pflegender Angehöriger oder ehrenamtliche Pflegeperson aktiv bist

Dein Zugang ist für 6 Monate gültig – und kann bei Bedarf ganz unkompliziert verlängert werden.

So meldest du dich an:

Einfach und schnell:

Gehe auf pflegecoach-online.de und registriere dich mit deiner Versichertennummer der BKK VDN.

Unterstützung im Alltag – so wirst du entlastet

Pflege ist wertvoll – aber auch fordernd. Damit Pflegebedürftige gut begleitet werden und pflegende Angehörige spürbare Entlastung erfahren, gibt es den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro.

Dieser Betrag steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu – zusätzlich zu den übrigen Leistungen der Pflegeversicherung. Er ist zweckgebunden und darf nur für anerkannte Angebote eingesetzt werden, die den Alltag erleichtern.

Was zählt als Unterstützung im Alltag?

Die sogenannten „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ helfen dabei, die Betreuung zu sichern und pflegende Angehörige zu entlasten. Sie gliedern sich in drei Bereiche:

1. Betreuungsangebote

Für Pflegebedürftige, die zu Hause leben:

  • Betreuungsgruppen, z. B. für Menschen mit Demenz
  • Tagesbetreuung in anerkannten Einrichtungen
  • Stundenweise Einzelbetreuung zu Hause

2. Entlastung im Alltag

Zum Beispiel durch:

  • Unterstützung im Haushalt (Einkaufen, Kochen, Putzen)
  • Alltagsbegleitung bei Terminen oder Spaziergängen
  • Hilfe bei der Strukturierung des Tages

3. Entlastung pflegender Angehöriger

Auch pflegende Angehörige können Unterstützung erhalten – etwa durch:

  • Pflegebegleiter, die bei Organisation und Formalitäten helfen
  • Beratung und Austausch mit erfahrenen Ansprechpartnern

Wichtig zu wissen:

  • Nur anerkannte Anbieter können mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
  • Die Kosten müssen belegt werden (z. B. durch Rechnung).
  • Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres in die Folgemonate übernommen werden.
  • Am Jahresende nicht genutzte Beträge dürfen ins 1. Halbjahr des Folgejahres übertragen werden.

Nachbarschaftshilfe – auch durch Privatpersonen möglich

In vielen Bundesländern kann auch die Nachbarschaftshilfe durch Privatpersonen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden – zum Beispiel, wenn Nachbarn oder Freunde im Alltag unterstützen.

Dies ist aktuell möglich in:

Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen

Landesverordnungen und Informationen zur Nachbarschaftshilfe in deinem Bundesland findest du hier:

Baden Württemberg:

Landesrecht Baden-Württemberg

Anerkennung Einzelhelfende

Bayern:

Landesrecht Bayern

Nachbarschaftshilfe Bayern

Berlin:

Landesrecht Berlin

Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung

Brandenburg:

Landesrecht Brandenburg

Leistungen zur Unterstützung im Alltag sind derzeit im Land Brandenburg leider nicht im Rahmen der Nachbarschaftshilfe möglich.

Bremen:

Landesrecht Bremen

In Bremen ist ein trägerunabhängiger Einsatz der Nachbarschaftshelfer nicht möglich. Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer werden über DLZ Dienstleistungszentren vermittelt.

Hamburg:

Landesrecht Hamburg

Nachbarschaftshilfe Hamburg

Hessen:

Landesrecht Hessen

Pflege in Hessen

Mecklenburg-Vorpommern:

Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Nachbarschaftshilfe

Niedersaschen:

Landesrecht Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen:

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Nachbarschaftshilfe

Rheinland-Pfalz:

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Servicestelle für Angebote zur Unterstützung im Alltag

Saarland:

Landesrecht Saarland

Nachbarschaftshilfe Saarland

Sachsen:

Landesrecht Sachsen

Nachbarschaftshilfe Sachsen

Sachsen-Anhalt:

Landesrecht Sachsen-Anhalt

Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt

Nachbarschaftshilfe Servicepunkte Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein:

Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesportal Nachbarschaftshilfe

Thüringen:

Landesrecht Thüringen

Du wohnst in Nordrhein-Westfalen oder Sachsen?

Dann kannst du den Antrag direkt hier herunterladen:

Antrag für Nordrhein-Westfalen

Antrag für Sachsen

Für alle anderen Bundesländer: Sprich uns gerne an!

Wir helfen dir persönlich weiter und erklären dir die Regelungen in deinem Wohnort.

Wohnumfeldverbesserung

Dein Zuhause – angepasst auf deine Bedürfnisse

Wenn sich durch eine Pflegesituation der Alltag verändert, muss häufig auch das Wohnumfeld angepasst werden – zum Beispiel durch einen barrierefreien Badumbau oder breitere Türen für Rollstuhlfahrer. Solche Maßnahmen können teuer sein – deshalb unterstützen wir dich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem finanziellen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro.

Wann gibt es den Zuschuss?

Du kannst den Zuschuss erhalten, wenn du einen Pflegegrad von 1 bis 5 hast und durch den Umbau:

  • die Pflege zu Hause überhaupt erst möglich oder spürbar erleichtert wird,
  • Überforderungen für dich oder deine Pflegeperson vermieden werden,
  • du weniger auf Unterstützung angewiesen bist und dadurch selbständiger leben kannst.

Was ist dafür erforderlich?

Eine Empfehlung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder eine Pflegefachkraft.

Kein anderer Kostenträger (z. B. das Sozialamt) ist vorrangig für die Maßnahme zuständig.

Auch für einzelne Umbaumaßnahmen kannst du weitere Zuschüsse beantragen.

Hier geht’s zum Antrag auf Wohnumfeldverbesserung.

Bitte reiche auch einen Kostenvoranschlag für die geplante Maßnahme mit ein.

So schaffst du dir ein Zuhause, das genau zu deinen Bedürfnissen passt – komfortabel, sicher und pflegegerecht.

Pflegehilfsmittel – einfach und unkompliziert versorgt

Bei der häuslichen Pflege sind Hilfsmittel unverzichtbar – sie erleichtern den Alltag, unterstützen die Versorgung der pflegebedürftigen Person und entlasten dich als pflegende Angehörige. Ob Handschuhe, Desinfektionsmittel oder ein Rollator – wir sind an deiner Seite.

Alles da für den Pflegealltag – ganz ohne Rezept

Für den täglichen Bedarf stellen wir dir Verbrauchshilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat zur Verfügung – ganz ohne ärztliche Verordnung und ohne bürokratischen Aufwand.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • saugende Bettschutzeinlagen
  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz
  • Einmallätzchen
  • Schutzschürzen
  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen

Wir kümmern uns um die einfache und direkte Versorgung – damit du dich auf das Wesentliche konzentrieren kannst.

Wichtig:

Bitte unterschreibe keine Lieferverträge, wenn du keine Einweg-Hilfsmittel benötigst oder diese nicht bestellt hast.

Bei Fragen oder Unsicherheiten steht dir unser Hilfsmittelberater jederzeit zur Seite.

Hausnotruf – Sicherheit rund um die Uhr

Allein zu Hause und trotzdem gut abgesichert: Ein Hausnotrufsystem gibt dir und deinen Angehörigen ein sicheres Gefühl – jeden Tag, zu jeder Zeit.

Du trägst einen kleinen Notfallknopf – zum Beispiel als Armband oder Kette – den du auch unter der Dusche bei dir hast. Wenn du stürzt oder Hilfe brauchst, drückst du einfach den Knopf. Über deinen Telefonanschluss wirst du direkt mit der Hausnotrufzentrale verbunden – dort kümmert man sich sofort darum, dass Hilfe zu dir nach Hause kommt.

Noch mehr Sicherheit

Du kannst auch zusätzliche Funktionen nutzen:

  • Automatische Sturzerkennung – löst selbständig einen Notruf aus, wenn du stürzt und den Knopf nicht mehr drücken kannst.
  • Mobiler Notfallknopf – auch unterwegs jederzeit erreichbar.

Wer hat Anspruch auf den Hausnotruf?

  • Du hast mindestens Pflegegrad 1.
  • Du lebst allein oder mit jemandem zusammen, der im Notfall selbst keine Hilfe holen kann.
  • Der Hausnotruf ist medizinisch notwendig.

So bekommst du den Hausnotruf:

Du brauchst keinen gesonderten Antrag bei uns – der Anbieter übernimmt das für dich. Wende dich einfach an einen Leistungserbringer deiner Wahl, z. B.:

  • Deutsches Rotes Kreuz
  • Malteser
  • Johanniter
  • ASB
  • Caritas
  • oder andere spezialisierte Anbieter

Dein Kundenberater bei der BKK VDN unterstützt dich gerne bei der Auswahl.

Unsere Unterstützung:

Die BKK VDN übernimmt die monatlichen Kosten in Höhe von 25,50 Euro (netto) für die Standardversion des Hausnotrufs. Die Abrechnung erfolgt direkt mit uns – du musst dich um nichts kümmern.

Bitte beachte:

Einmalige Installationskosten (z. B. für die Einrichtung bei dir zu Hause) musst du selbst tragen. Für Zusatzfunktionen wie mobile Geräte oder Sturzerkennung können weitere Kosten entstehen.

Mehr Sicherheit. Mehr Unabhängigkeit. Mehr Lebensqualität – mit dem Hausnotruf der BKK VDN.