Bei der Vorsorge überprüft der Arzt, ob sich dein Kind altersgerecht entwickelt.
Kinder
Einmalige Vorsorgeuntersuchungen im Krankenhaus bzw. beim Kinderarzt
ab | Vorsorge |
---|---|
direkt nach der Geburt | U1 |
03. bis 10. Lebenstag | U2 |
04. bis 05. Lebenswoche | U3 |
03. bis 04. Lebensmonat | U4 |
06. bis 07. Lebensmonat | U5 |
10. bis 12. Lebensmonat | U6 |
21. bis 24. Lebensmonat | U7 |
34. bis 36. Lebensmonat | U7a |
46. bis 48. Lebensmonat | U8 |
60. bis 64. Lebensmonat | U9 |
Unser Extra:
Wir bieten zwei zusätzliche Untersuchungen an:
07. bis 08. Lebensjahr / U10
09. bis 10. Lebensjahr / U11
Die Untersuchungen beinhalten u. a.:
- Grundschulcheck
- Allergische Erkrankungen
- Ernährungsberatung
- Sozialisations- und Verhaltensstörungen, Sprachentwicklungsstörungen
- Zahn-, Mund- und Kieferanomalien
Mit diesem Angebot schließen wir eine Lücke in dem Vorsorgeuntersuchungsplan. Die Leistungen werden über die Versichertenkarte abgerechnet. Dieses erweiterte Leistungsangebot gilt nicht in allen Bundesländern. Sprich uns bitte an.
Jugendliche
Einmalige Vorsorgeuntersuchung beim Kinder- bzw. Hausarzt
ab | Vorsorge |
13. bis 14. Lebensjahr | J 1 |
Unser Extra:
Wir bieten zusätzlich folgende Untersuchung an:
16. bis 17. Lebensjahr / J2
Die Untersuchung beinhaltet u. a.:
- Pubertätsentwicklung
- Haltungsstörungen
- Diabetes-Vorsorge
Zur Kostenerstattung der J2 (max. 60,00 Euro) reiche bitte die Originalrechnung und Quittung ein.
Wichtige Informationen für Kunden aus NRW
Ärzte melden der „Zentralen Stelle Gesunde Kindheit“ regelmäßig diejenigen Kinder, die an den Früherkennungsuntersuchungen U5 bis U9 teilgenommen haben. Sie tragen damit entscheidend dazu bei, dass die Vorsorge konsequent genutzt und eine mögliche Kindeswohlgefährdung frühzeitig erkannt wird. Die „Zentrale Stelle Gesunde Kindheit“ des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit NRW erfährt nach Abgleich der von den Ärzten gemeldeten Daten mit denen der Einwohnermeldeämter, welche Kinder die Früherkennung bislang nicht in Anspruch genommen haben. Die Eltern werden schriftlich informiert, wenn eine entsprechende Meldung nicht vorliegt bzw. die U-Untersuchung nicht durchgeführt wurde.
Leider erreichen die Schreiben des Landesinstitutes den Empfänger oftmals zu spät, das heißt, die Eltern bekommen die Schreiben außerhalb der Toleranzgrenze (z. B. U7a 33. bis 38. Monat). Eine Abrechnung der Leistung über die Krankenversichertenkarte ist dann nicht mehr möglich. Damit Eltern die Untersuchungen aber nicht selbst bezahlen müssen, wurden folgende Regelungen getroffen:
Westfalen-Lippe:
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abrechnung über die KV-Karte außerhalb der Toleranzgrenzen möglich. Der Arzt kennzeichnet die Symbolnummer mit einem „T“. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Eltern das Schreiben des Landesinstituts vorlegen.
Nordrhein:
Um die Untersuchung auch außerhalb der Toleranzgrenzen abrechnen zu können, hat die KV Nordrhein in den oben beschriebenen Fällen erweiterte Toleranzgrenzen eingeführt. Nach Vorlage des Aufforderungsschreibens kann der Arzt innerhalb der neuen Toleranzgrenzen über die KV-Karte abrechnen. Eine besondere Kennzeichnung der Symbolnummer ist nicht erforderlich.
Erweiterte Toleranzgrenzen in Nordrhein
ab | Vorsorge | |
05. bis 08. Lebensmonat | U5 | |
09. bis 19. Lebensmonat | U6 | |
20. bis 32. Lebensmonat | U7 | |
33. bis 42. Lebensmonat | U7a | |
43. bis 57. Lebensmonat | U8 | |
58. bis 70. Lebensmonat | U9 |
Wichtige Informationen für Kunden aus Sachsen
Schriftliche Einladungen durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen erinnern Eltern an die U4 bis U8. Den Eltern entstehen durch die Untersuchungen keine direkten Kosten, eventuelle Reisekosten zum Ort der Untersuchung ausgenommen.
Erweiterte Toleranzgrenzen in Sachsen
ab | Vorsorge | |
02. bis 04. Lebensmonat | U4 | |
05. bis 08. Lebensmonat | U5 | |
09. bis 14. Lebensmonat | U6 | |
20. bis 27. Lebensmonat | U7 | |
33. bis 38. Lebensmonat | U7a | |
43. bis 50. Lebensmonat | U8 |